Urkunde 1553 Juli 31

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Die Urkunde vom 31. Juli 1553 dokumentiert eine Rechtsauseinandersetzung vor dem Hammer Richter Hermann Wiltstake um die Schulden des Evert von der Marck.

Regest

Vor Herman Wiltstake, des Fürsten Wilhelm, Herzogs zu Cleve, Gulich und Berge, Grafen zu der Marck und Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, Richter und Rentmeister zum Hamme und zu Rynehren erscheinen vor Gericht als Kläger Johan Wychart genannt Vinckeldey und Hinrich Mittorp, Bürger zum Hamme im eigenen und im Namen sämtlicher Schuldner und Gläubiger weilant des Evert von der Marck und seiner verstorbenen Ehefrau zu Beckendorp und lassen durch ihre erlaubten Vorsprecher gerichtlich vortragen und in das "gerichtz Signait" aufzeichnen, was weiter folgt. Weiter erscheint vor dem Gericht Goedeke Boickman als bevollmächtigter Anwalt der Vormünder der unmündigen Kinder weiland des Bernt von Hovell. Auch er lässt Antwort und Urteil verzeichnen, wie folgt, und stellt auch Cautionem juratoriam, um gegebenenfalls nach Gerichtsrecht Kosten und Schadensersatz zu entrichten.Wichart und Mittorp sagen aus, Evert von der Marck und seine Frau seien ihnen laut Verzeichnis, das dem Gericht und in Kopie auch dem Gegner übergeben worden sei, verpflichtet und schuldig geworden. Ihre Gläubiger und Schuldner hätten daher die Güter der Schuldner hier im Gericht "kummeren und arresteren" lassen. Wichart und Mittorp bitten deshalb den Richter, sämtlichen Gläubigern und einem jeden besonders die ihm gebührende Quote in den hinterlassenen Gütern der von der Marck zuzuteilen, damit alle Gläubiger zu ihrem Recht kommen. -Boickman, Bevollmächtigter der Vormünder der Hövelkinder, erachtet den Anspruch der Gläubiger für Recht, weist aber darauf hin, dass die Kinder Bernds von Hovel weder Erben noch Blutsverwandte Everts von der Marck seien, und dass die "bekummerten" Güter, die Evert von der Marck "weniger den(n) mit rechte" vom Haus zu Beckendorp in den Hamme gebracht hätte, durchweg den unmündigen Kindern Berndts von Hövel zukommen. An solchen Gütern könnten sich die Gläubiger nicht "verhalen". Der Richter möge die hinterlassenen Kinder mit den Gütern ausstatten und dies durch ein Urteil bestätigen.Die Kläger widersprechen Boickman. Die gereiden Güter, die Evert von der Marck in die Stadt Hamme habe führen lassen, habe er mitgebracht. Auch die nach seinem Tode hinzugekommenen Güter hätten seine Gläubiger laut Inventar zu Recht "arresteren und kummeren" lassen. Sie könnten nicht glauben, dass solche eingebrachten Güter den Kindern zustehen sollen. Evert von der Marck habe sie Zeit seines Lebens ohne jeglichen Widerspruch in Ruhe besessen und gebraucht. Die Vormünder der Hövel-Kinder hätten doch dann zu Lebzeiten von der Marcks oder zum wenigsten gleich nach seinem Tode die Güter als ihr Eigentum in Anspruch nehmen müssen. Weder von ihnen noch jemand anders sei das bisher geschehen. Die Kläger bitten erneut um ein gerechtes Urteil und um Ausstattung der Gläubiger mit den in den Hamme eingebrachten Gütern von der Marcks.Der bevollmächtigte Boickman widerspricht den Klägern und sagt nach wie vor, seine Partei wolle beweisen, dass die strittigen Güter den unmündigen Kindern gehören und den von der Marck nicht zukommen. Der Richter sei verpflichtet, die Kinder "to behanthaven by den stridigen guderen". Wie die eine lässt auch diese Partei darum "fragen eins rechten ordels, off de Richter nicht sy schuldich, to nemen sin geboir" und der Partei zu ihrem Recht zu verhelfen. "Dit is beiaet", lautet jedes Mal die Antwort. "Beide ordell" werden Rotger van Camen, Bürger zum Hamme, zugestellt, der "darup verramet und gewieset vor recht": Da Evert von der Marck nach dem Tode seiner Frau sein bis zu seinem Sterbetag in Ruhe besessenes Gut in die Stadt Hamme gebracht hat und gestorben ist, seine Gläubiger mit Recht sein hinterlassenes Gut angehalten haben, ist der Richter "schuldich to nemen sin geboir" und den Gläubigern das hinterlassene Gut zuzugestehen, wo sie es bekommen können. Da Boickman, der Bevollmächtigte der Kinder von Hovell, glaubt, dass dieses Gut nur den Kindern zukommt, kann er das beweisen nach "dieser bankrecht", und zwar, wie er "in dem ordel uperlacht sich erbodden", in sechs Wochen und drei Tagen.Siegler des Richtscheins: der Richter.Zeugen: die Standgenossen des Gerichts: Herman Schurckman und Diderich Rodinckhuiß, neuer und alter Bürgermeister, sowie die Bürger zum Hamme, Jurgen Hairkotter, Hinrich Holtman und Berndt Deerman genannt Bonenkamp.

Standort

Stadtarchiv Werne [1]

Anmerkungen

  1. vgl. Findbuch D.001.01. Urkunden Haus Stockum

Siehe auch