In einer Verordnung der klevischen Regierung vom 14. April 1694 wird festgelegt, dass katholischer Gottesdienst nur auf den adeligen Häusern Hemer, Opherdicke und Herringen (Tork) gehalten werden dürfe.
Standort
Siehe auch
Anmerkungen
- ↑ vgl. Findbuch (Bestand A)