Urkunde 1314 1315

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Aus der Zeit von 1314 bis 1315 stammt eine Sammlung von Klagepunkten des Erzbischofs Heinrich von Köln gegen den Grafen Engelbert von der Mark

Regst

Der Urkundenregest wird nach Bockhorst/Niklowitz zitiert: [1]

Klagepunkte des Erzbischofs Heinrich von Köln gegen den Grafen Engelbert von der Mark:
1. Der Graf soll die kaufleute entschädigen, von dene er auf dem Rhein zwischen Rheinberg und Neuss mehr als 6.000 Mark erpreßt hat.
2. Der Graf hat die kurkölnische Stadt Menden befestigt und mit einer starken Besatzung versehen, daß die Einwohner infolge der hohen Schatzung verarmt seien. Der Graf soll diese Gewalttätigkeiten abstellen.
3. Das Gericht in Bochum, das der verstorbene Erzbischof Siegfried dem verstorbenen Grafen Everhard von der Mark ohne Zustimmung des Kölner Domkapitels verpfändet habe, soll der Graf wieder herausgeben.
4. Der Graf soll die Vereinbarung über die zwischen ihm und dem Erzbischof wechselnde Präsentation des Pfarrers in Bochum anerkennen,
5. Der Graf hat dem Erzbischof die Vogtei des Stiftes Essen entrissen und soll diese dem Erzbischof nebst den unrechtmäßig eingezogenen Einkünften zurückerstatten.
6. Der Graf soll das Gebiet, auf dem die ehemalige Burg Holten liegt, zurückgeben.
7. Der Graf soll den Hof Brackel herausgeben.
8. Ebenso hat er die Höfe Westhofen und Elemenhorst an den Erzbischof zurückzugeben.
9. Die Befestigung der Städte Unna, Kamen und Iserlohn sollen niedergelegt werden, wie es Engelberts Großvater Engelbert dem verstorbenen ERzbischof Siegfried versprochen hatte.
10. Die Stadt Lünen und ihr Zubehör sind ministerialische Güter des Erzbischofs wegen des Herzogtums Westfalen gewesen. Graf Everhard von der Mark hat sie von dem verstorbenen Herrn von Volmarstein und ebenso die Burg Hörde mit Zubehör, die ebenfalls ministerialische Güter des Kölner Stifts sind, von Albert von Hörde gegen den Willen des Erzbischofs gekauft, und der Graf besitzt nun beides. Der Erzbischof verlangt von dem Grafen, daß er ihm die genannten Güter zu Lünen und die Burg Hörde zurückgibt.
11. Der Graf soll seinen Anspruch auf die Gerichtsbarkeit in Meinerzhagen aufgeben.
12. Der Graf soll dem Erzbischof Genugtuung dafür leisten, daß er die Behausung des Grafen von Arnsberg im Gerichtsbezirk des Erzbischofs bei Werl zerstört hat und dort ein Gericht installiert hat. [...]

Siehe auch

Anmerkungen

  1. vgl. Wolfgang Bockhorst/Fredy Niklowitz: Urkundenbuch der Stadt Lünen bis 1341. Lünen 1991, S. 126-127