Urkunde 1349 November 29: Unterschied zwischen den Versionen
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Der märkische (thor Marke) [[Burgmänner|Burgmann]] Gert von Galen bekundet am 29. November 1349, dass er und seine Erben kein weiteres Recht an der Volfes Hove thor Gheythene (Geithe) haben, die zum Hof Beerhorst (Ber-) gehört, sondern sie bloß gegen Zahlung von Pacht und Vogtgeld in üblicher Höhe auf 16 Jahre gewonnen. Danach fällt die Hove wieder an das Stift. Wegen der Rückzahlung der acht Mark zu Hamm (-e) gängiger Pfennige, die er in der Hove angelegt hat, will er sich indessen noch an das Stift halten. | Der märkische (thor Marke) [[Burgmänner|Burgmann]] Gert von Galen bekundet am [[29. November]] [[1349]], dass er und seine Erben kein weiteres Recht an der Volfes Hove thor Gheythene (Geithe) haben, die zum Hof Beerhorst (Ber-) gehört, sondern sie bloß gegen Zahlung von Pacht und Vogtgeld in üblicher Höhe auf 16 Jahre gewonnen. Danach fällt die Hove wieder an das Stift. Wegen der Rückzahlung der acht Mark zu Hamm (-e) gängiger Pfennige, die er in der Hove angelegt hat, will er sich indessen noch an das Stift halten. | ||
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Version vom 11. November 2025, 21:26 Uhr
Der märkische (thor Marke) Burgmann Gert von Galen bekundet am 29. November 1349, dass er und seine Erben kein weiteres Recht an der Volfes Hove thor Gheythene (Geithe) haben, die zum Hof Beerhorst (Ber-) gehört, sondern sie bloß gegen Zahlung von Pacht und Vogtgeld in üblicher Höhe auf 16 Jahre gewonnen. Danach fällt die Hove wieder an das Stift. Wegen der Rückzahlung der acht Mark zu Hamm (-e) gängiger Pfennige, die er in der Hove angelegt hat, will er sich indessen noch an das Stift halten.
Standort
Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland [1]
Digitalisat unter archive.nrw
Anmerkungen
- ↑ Stift Essen, Urkunden II (1328-1361), Nr. 464