Kurherren
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Die Kurherren spielten bei der Wahl des Rates spätestens seit 1494 eine bedeutende Rolle. Jede der vier Hofen wählte je 2 Kurherren, so dass insgesamt 8 Kurherren gewählt wurden.[1] Die Hälfte dieser Kurherren - also 4 - entstammte den Erbgenossen, die andere Hälfte den Ämtern. Die Kurherren wählten dann die Ratsmitglieder. Im 17. Jahrhundert hatte sich das Verhältnis zugunsten der Ämter verschoben. Durch Einbeziehung des Schuhmacheramtes und des Schneideramt wurden den Ämtern nun 6 Kurherren zugestanden, den Erbgenossen verblieben noch 2. Die Leineweber blieben jedoch von der Kurherrenwahl ausgeschlossen.
Anmerkungen
- ↑ Timm 1965, S. 48