Erbgenossen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Erbgenossen''' bildeten den Teil der Hammer Bürgerschaft, der aus der wirtschaftlich stärksten Schicht der Ritter, Grundbesitzer und Großkaufleute bestand.<ref>Overmann, Stadtrechte der Grafschaft Mark 2: Hamm, S. 44 vermutete sogar, dass ursprünglich allein die Erbgenossen ratsfähig waren.</ref> Jedenfalls beherrschten die Erbgenossen noch im 15. und Anfang des 16. Jahrhundert den Rat der Stadt Hamm.<ref> Datenchronik Stadtarchiv  Hamm</ref>, da sie bei der [[Kurherren|Kurherrenwahl]] Anspruch auf 4 von 8 Kurherren hatten, während die geschworenen Ämter der Bäcker, Fleischhauer, Schmiede und Wüllner, zu denen auch Kaufleute zählten, Anspruch auf die anderen 4 Kurherren hatten.<ref>Timm: Die Stadt Hamm von ihrer Gründung bis zu  Gegenwart. In: Ingrid Bauert-Keetman u.a.: Hamm. [[Chronik einer Stadt]]. Köln 1965. Seite 29-123, hier insbesondere Seite 45</ref> Im 17. Jahrhundert reduzierte sich die Zahl der Kurherren für die Erbgenossen weiter auf nur noch 2. Die Erbgenossen wandelten sich zu einer zunftähnlichen Korporation, die ebenfalls [[Richtleute]] wählte. Mit der Ende der alten Ratsverfassung [[1719]] verloren sowohl die Erbgenossen als auch die Ämter jeglichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Rates, da dessen Mitglieder nun von der königlichen Regierung ernannt wurden.<ref>vgl. Timm, 1965, S. 48.</ref>  
Die '''Erbgenossen''' bildeten den Teil der Hammer Bürgerschaft, der aus der wirtschaftlich stärksten Schicht der Ritter, Grundbesitzer und Großkaufleute bestand.<ref>Overmann, Stadtrechte der Grafschaft Mark 2: Hamm, S. 44 vermutete sogar, dass ursprünglich allein die Erbgenossen ratsfähig waren.</ref> Jedenfalls beherrschten die Erbgenossen noch im 15. und Anfang des 16. Jahrhundert den Rat der Stadt Hamm.<ref> Datenchronik Stadtarchiv  Hamm</ref>, da sie bei der [[Kurherren|Kurherrenwahl]] Anspruch auf 4 von 8 Kurherren hatten, während die geschworenen Ämter der Bäcker, Fleischhauer, Schmiede und Wüllner, zu denen auch Kaufleute zählten, Anspruch auf die anderen 4 Kurherren hatten.<ref>Timm: Die Stadt Hamm von ihrer Gründung bis zu  Gegenwart. In: Ingrid Bauert-Keetman u.a.: Hamm. [[Chronik einer Stadt]]. Köln 1965. Seite 29-123, hier insbesondere Seite 45</ref> Im 17. Jahrhundert reduzierte sich die Zahl der Kurherren für die Erbgenossen weiter auf nur noch 2. Die Erbgenossen wandelten sich zu einer zunftähnlichen Korporation, die ebenfalls [[Richtleute]] wählte. Mit der Ende der altständischen Ratsverfassung [[1719]] verloren sowohl die Erbgenossen als auch die Ämter jeglichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Rates, da dessen Mitglieder nun von der königlichen Regierung ernannt wurden.<ref>vgl. Timm, 1965, S. 48.</ref>  


Ursprünglich bedeutet das Wort Erbgenosse so viel wie: erblich Berechtigter, Hofgenosse, Markgenosse.
Ursprünglich bedeutet das Wort Erbgenosse so viel wie: erblich Berechtigter, Hofgenosse, Markgenosse.