Erbgenossen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Erbgenossen''' bildeten den Teil der Hammer Bürgerschaft, der aus der wirtschaftlich stärksten Schicht der Grundbesitzer, Ackerbauern und größeren Kaufleuten bestand. Die Erbgenossen beherrschten im 15. und Anfang des 16. Jahrhundert den Rat der Stadt Hamm.<ref> Datenchronik Stadtarchiv  Hamm</ref> Es handelte sich dabei um die vier Gilden der Bäcker, Fleischhauer, Schmiede und Wüllner. Zu letzteren zählten auch die  Kaufleute. Diese vier Gilden bildeten auch die sogenannten geschworenen Ämter. <ref>Willy Timm: Die Stadt Hamm von ihrer Gründung bis zu  Gegenwart. In: Ingrid Bauert-Keetman u.a.: Hamm. [[Chronik einer Stadt]]. Köln 1965. Seite 29-123, hier insbesondere Seite 45</ref>  
Die '''Erbgenossen''' bildeten den Teil der Hammer Bürgerschaft, der aus der wirtschaftlich stärksten Schicht der Ritter, Grundbesitzer und Großkaufleute bestand.<ref>Overmann, Stadtrechte der Grafschaft Mark 2: Hamm, S. 44 vermutete sogar, dass ursprünglich allein die Erbgenossen ratsfähig waren.</ref> Jedenfalls beherrschten die Erbgenossen noch im 15. und Anfang des 16. Jahrhundert den Rat der Stadt Hamm.<ref> Datenchronik Stadtarchiv  Hamm</ref>, da sie bei der [[Kurherren|Kurherrenwahl]] Anspruch auf 4 von 8 Kurherren hatten, während die geschworenen Ämter der Bäcker, Fleischhauer, Schmiede und Wüllner, zu denen auch Kaufleute zählten, Anspruch auf die anderen 4 Kurherren hatten.<ref>Timm: Die Stadt Hamm von ihrer Gründung bis zu  Gegenwart. In: Ingrid Bauert-Keetman u.a.: Hamm. [[Chronik einer Stadt]]. Köln 1965. Seite 29-123, hier insbesondere Seite 45</ref> Im 17. Jahrhundert reduzierte sich die Zahl der Kurherren für die Erbgenossen weiter auf nur noch 2. Die Erbgenossen wandelten sich zu einer zunftähnlichen Korporation, die ebenfalls [[Richtleute]] wählte. Mit der Ende der altständischen Ratsverfassung [[1719]] verloren sowohl die Erbgenossen als auch die Ämter jeglichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Rates, da dessen Mitglieder nun von der königlichen Regierung ernannt wurden.<ref>vgl. Timm, 1965, S. 48.</ref>  


Ursprünglich bedeutet das Wort Erbgenosse so viel wie: erblich Berechtigter, Hofgenosse, Markgenosse.
Ursprünglich bedeutet das Wort Erbgenosse so viel wie: erblich Berechtigter, Hofgenosse, Markgenosse.
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[[Kategorie:Geschichte]]
[[Kategorie:Geschichte]]
[[Kategorie:Ratsverfassung]]
[[Kategorie:Wörter und Sachen aus Hamm (800 bis 1800)]]