Urkunde 1519 Dezember 22

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Eine Klageschrift von Johanna, Witwe des Godekes von Hövel, über Gerd von Hövel datiert auf den 22. Dezember 1519.

Regest

Johanna, die Witwe Godekes von Hovele, bestätigt in einem Schreiben an ihren Fürsten und Herrn Erick, Bischof zu Münster etc., den Empfang der Klageschrift ihres Schwagers Gert von Hovele und erstattet Gegenbericht. Sie bestreitet zunächst, dass sie und ihr verstorbener Hausherr Godeke eine Kiste erbrochen hätten, die ihr Vater resp. Schwiegervater in der Kirche zu Werne untergestellt hatte, und der Kiste Briefe und Siegel entnommen und Gert zu seinem Schaden vorenthalten hätten. Im Jahre 1509 sei mit Hilfe beiderseitiger Freunde wegen aller Streitigkeiten um ihre väterlichen und mütterlichen Güter ein Vergleich geschlossen worden in zwei Ausfertigungen, wovon sie eine habe. Über diese Scheidung von ihrem Mann und ihren Gütern brauche sie keine Rechenschaft zu geben. Von einer aufgebrochenen Kiste sei ihr nichts bekannt.Die Witwe beklagt sich über ihren Schwager, wie er mit ihr und ihren Kindern in den heiligen Tagen zu Ostern umgegangen wäre. Nach dem Tode ihres Mannes habe er sich unterstanden, ihr Gut mitzugebrauchen, das sie selbst sehr benötige. Einer namens Dolberch und andere Leute hätten das verhindert und sie und ihr Gut vor dem gewalttätigen Vorgehen ihres Schwagers, insbesondere gegen "zyn geweltlick innemen" ihres Hauses in den Ostertagen geschützt. Ihr Schwager habe auch einen an ihren Mann verpachteten Kamp einfach an sich genommen, bebaut und mit Hafer besät. Als er von ihm, dem Bischof, "to denste verschreven" und sich auf die Reise begeben habe, hätten Dolberch und Goessen von Velmede ihm den Hafer weggenommen und in Sicherheit gebracht. Ihr Mann habe seinem Bruder die Pacht jährlich bezahlt. Als derselbe nun letzte Ostern ihr, der Witwe, ihr Haus mit Gewalt genommen hätte, habe ihr guter Nachbar Knyppinck, Drost zu Hamme, sie mit ihrem Volk in sein Haus aufgenommen, beherbergt und ihr seine Pferde geliehen, wofür sie ihm dankbar sei.Aus ihres Schwagers Gert Klageschrift könne sie nichts anderes entnehmen, als dass er seine gegen sie begangene Unbilligkeit "gerne myth uißerden varwe bedecken zolde". Die Witwe bittet den Fürsten, ihr zum Recht zu verhelfen gegen ihren Schwager und festzustellen, ob er redliche Ansprüche an sie habe.

Standort

Stadtarchiv Werne [1]

Anmerkungen

  1. Findbuch D.001.01. Urkunden Haus Stockum

Siehe auch