Urkunde 1284 September 2: Unterschied zwischen den Versionen

 
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[in Arbeit]
Allen, die dieses Schreiben sehen oder lesen, mache ich, Adolphus, genannt Allant, Ritter, kund, dass ich, da ich den Herren, dem Propst, dem Dekan und dem Kapitel der Soester (Susatiensis) Kirche, aus gerechter Berechnung dreißig und sechs Mark schuldig war, wegen der Verwaltung des Hofes in Calle, der ihnen gehört, und auch wegen der Zerstückelung des besagten Hofes mit dem Bann der Exkommunikation belegt wurde.
 
Die besagten Herren zeigten mir große Gnade und erließen mir von den vorgenannten sechsunddreißig Mark zwölf Mark. Ich nehme diese Gnade dankend an und bleibe ihnen für die Summe von vierundzwanzig Mark verpflichtet. Sie haben auch folgende Vereinbarung mit mir getroffen:
 
Ich verpflichte mich, die Hälfte des Geldes, nämlich zwölf Mark, in zwei folgenden Fristen zu zahlen:
 
Sechs Mark an der nächsten Weihnachten (Nativitate Domini)
 
Sechs Mark zwischen dem besagten Weihnachten und der nächsten Fastnacht (Carnisprivium)
 
Zur größeren Sicherheit der Zahlung habe ich meine Freunde als Bürgen für die erwähnten zwölf Mark eingesetzt.
 
Außerdem verspreche ich hiermit, ich und mein Sohn Rutgerus, der sich mit mir und für mich verpflichtet, die restlichen zwölf Mark in den folgenden Fristen zu zahlen:
 
Drei Mark bis zur Oktav der heiligen Walburga (Oktavam beate Walburgis) im Jahre des Herrn 1285
 
Drei Mark an der darauf folgenden Geburt der seligen Jungfrau Maria (Nativitate beate Marie)
 
Drei Mark an Weihnachten desselben Jahres
 
Drei Mark bis zur Oktav der heiligen Walburga im Jahre des Herrn 1286
 
Wenn ich in diesen Fristen oder einer davon nachlässig oder säumig mit der Zahlung bin, so werde ich und mein besagter Sohn Rutgerus in die Stadt Soest (Susatiense) gehen und dort nur einen Monat bleiben. Wenn ich innerhalb dieses Monats dem vorgenannten Kapitel nicht vollständig für die unbezahlten Schulden Genugtuung geleistet habe, dann erkläre ich mich hiermit bereit und verpflichte mich, dass ich kraft dieser Urkunde in den früheren Bann der Exkommunikation zurückfalle, die Gnade des Erlasses von zwölf Mark, die mir vom besagten Kapitel gewährt wurde, gänzlich verloren habe und sie als nicht erlassen betrachten werde.
 
Ich verspreche hiermit auch fest, dass ich mich in Zukunft in keiner Weise in die Ernte des Hofes und die Zehnten, die zu dem besagten Hof in Calle gehören, sowie in die anderen Einnahmen des vorgenannten Hofes einmischen werde, es sei denn, das besagte Kapitel ist vorher und vor allem in Bezug auf seine Einkünfte vollständig entschädigt worden. Und dann darf ich alles, was von der Ernte und den Einnahmen übrig bleibt, frei für meine Zwecke verwenden.
 
Wenn es aber, was Gott verhüten möge, geschehen sollte, dass das vorgenannte Kapitel nicht vollständig für seine Einkünfte aus der vorgenannten Ernte und den anderen Einnahmen des Hofes und der Zehnten, die zum Hof in Calle gehören, entschädigt wird, so bin ich verpflichtet, einen solchen Mangel zu den dafür festgesetzten Zeiten zu beheben. Dazu verpflichte ich mich, wie es im Register des besagten Kapitels festgelegt ist.
 
Ferner muss ich die Höfe, Zehnten, Leute und alle und jede einzelne Sache, die vom besagten Hof veräußert oder verkauft wurden, wieder einlösen und vollständig zu dem besagten Hof zurückführen, und zwar innerhalb der folgenden Fristen:
 
Zwei Höfe bis zur nächsten Oktav der heiligen Walburga
 
Zwei Höfe am darauffolgenden Weihnachtsfest
 
Zwei Höfe bis zur Oktav der heiligen Walburga im Jahre des Herrn 1286
 
Zwei Höfe an Weihnachten desselben Jahres
 
So dass ich nach Ablauf der vorgenannten Fristen, an der letzten Frist an Weihnachten, den vorgenannten Hof in Calle mit Höfen, Zehnten, Leuten und allen und jeder einzelnen Zugehörigkeit wieder vollständig vereint und mit all seinem Recht vollständig zurückerlangt habe.
 
Wenn ich aber, was Gott verhüten möge, in den vorgenannten Fristen oder einer davon die vorgenannten Höfe nicht zu dem Hof in Calle zurückführe, wie es oben ausgedrückt ist, so muss ich jegliche Gewährleistung für die Besitzer der besagten Höfe gänzlich verweigern. Das besagte Kapitel wird dann die vorgenannten Höfe selbst zurückfordern und einziehen, und das Kapitel ist nicht verpflichtet, mir für die Höfe, die es selbst einzieht, irgendeinen Ausgleich oder Vorteil zu leisten. Ich bleibe jedoch nichtsdestotrotz zur Verwaltung der Pfründen des besagten Kapitels in ihrer vollen Ganzheit verpflichtet.
 
Ich verspreche, alle und jede einzelne der in diesem Schreiben dargelegten Dinge treu einzuhalten, und zwar unter der Bedingung, dass, wenn ich all das Vorgenannte oder einen Teil davon nicht einhalte, wie es oben ausgedrückt ist, ich dann kraft dieser Urkunde ohne jeden Widerspruch von jedem Recht oder Amt der Verwaltung des besagten Hofes in Calle und seiner Zugehörigkeit, das mir von dem besagten Kapitel verliehen wurde, gänzlich ausgeschlossen bin.
 
Zum Zeugnis dieser Sache habe ich dieses Schreiben mit der Stärke meines Siegels bekräftigt. Ich habe auch das Siegel des ehrwürdigen Vaters und Herrn, Herrn Siegfried, Erzbischofs von Köln (Coloniensis), und seines Offizials, sowie die Siegel der ehrenwerten Herren Everhardus, Graf von der Mark, Johannes von Bilstein (Bylstene), Marschall von Westfalen, Hunoldus von Plettenbracht, Ehrenfried von Breydenole, Godefridus von Summeren, Theodericus, genannt Volenspit (Vulenspit), Godefridus von Hövel (Huvele), Rutgerus, Truchsess von der Mark, und Rutgerus von Altena (Althena), Ritter, und das der Stadt Soest (Susatiensis) anbringen lassen, zur größeren Beweiskraft des Vorgenannten.
 
Zeugen dieser Sache, die auch anwesend waren, sind:
 
Godefridus, Dekan der Soester (Susatiensis) Kirche
 
Magister Rutgerus, Scholastiker
 
Magister Gerlacus
 
Lutbertus, Kämmerer
 
Magister Regenhardus
 
Engelbertus, Schatzmeister
 
Rotbertus
 
Henricus von Dungelen
 
Gerhardus von Osthoven
 
Theodericus von Altena (Althena)
 
Lodewicus von Sunhere
 
Ludolphus, genannt Fernere (Kanones der Soester Kirche)
 
Johannes von Kefflike
 
Godefridus von Bentvelde
 
Godefridus Rufus
 
Johannes von Vrowendorp
 
Hermannus von Effle (Priester)
 
Albertus von Palsole und Adam von Lünen (Lunen), Bürgervertreter von Soest
 
Ecbertus de Foro
 
Herbordus, genannt Make
 
Volcwinus von Östinghausen (Ostinchusen)
 
Hermannus von Bennighausen (Benekinchusen)
 
Johannes von Kefflike
 
Theodericus von Ludrinchusen
 
und sehr viele andere umsichtige und glaubwürdige Männer.
 
Dies geschah im Kloster des heiligen Patroklus in Soest (Susato), im Jahre des Herrn 1284, am Tag nach dem heiligen Bekenner Ägidius (2. September), nach der Vesper.
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