Urkunde 1316 April 11: Unterschied zwischen den Versionen

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[in Arbeit]
Wir, Engelbertus, Graf von der Mark, machen allen, die dieses Schreiben sehen und hören, kund und bekennen öffentlich, dass wir, da wir die klugen Männer, die Räte und alle Bürger von Dortmund (Tremonienses) mit besonderer Gnade und Gunst verfolgen, anerkennen, dass wir und unsere Erben denselben vom heutigen Tage an für fünf aufeinanderfolgende Jahre verpflichtet und gebunden sind, ihnen auf unsere Kosten und Spesen gegen alle und jeden, die jetzt ihre Feinde sind und die sie innerhalb der besagten Frist ungerechterweise angreifen sollten, zu helfen und beizustehen. Dies unter der Bedingung, dass die besagten Bürger allen und jedem, der sie angreift, das tun, was gütlich oder gerecht ist. Und wen immer die besagten Bürger oder einer von ihnen angreift, von demselben werden sie umgekehrt gleichermaßen das empfangen, was gütlich oder gerecht ist. Wer sich aber weigert, dies zu tun, dem versprechen wir, den besagten Bürgern tatkräftig beizustehen.
 
Außerdem, wenn jemand, der sich innerhalb der Grenzen unserer Ländereien befindet, eine Klage gegen einen der Dortmunder Bürger erhebt, soll er nicht die Güter oder Personen der anderen Dortmunder Bürger angreifen oder festnehmen, sondern nur die Person festnehmen, um ohne Verzögerung zur Gänze Gerechtigkeit zu erlangen.
 
Wir wollen auch und bestätigen, ratifizieren und bekräftigen hiermit, dass dieselben Dortmunder Bürger zu allen Märkten und Jahrmärkten, die in unserem Land liegen, frei und sicher kommen und einen Tag vor und einen Tag nachher dort sein können, ohne dass ihnen eine Klage oder Festnahme droht, es sei denn, es würde jemand von ihnen ein Vergehen auf denselben Märkten begehen.
 
Um die Freundschaft zwischen uns und den besagten Bürgern zu vertiefen, sind von uns vier Personen erwählt worden, nämlich zwei von unserer Seite und zwei von Seiten der vorgenannten Bürger, die die volle Befugnis haben, alle Streitigkeiten, die zwischen unseren Leuten auf der einen und den besagten Bürgern auf der anderen Seite entstehen, beizulegen und deren Ursachen zu beenden, ausgenommen sind lediglich Vergehen, die den Tod oder die Verstümmelung von Gliedmaßen betreffen.
 
Zum Zeugnis dessen haben wir ihnen dieses Schreiben, das fest mit unserem Siegel bekräftigt ist, übergeben.
 
Gegeben am Osterfest im Jahre des Herrn 1316.
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