Urkunde 1310 September 2: Unterschied zwischen den Versionen

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== Wortlaut ==
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Die Urkunde ist in lateinischer Sprache verfasst und wird nach Lacomblet Band 3 (S. 67-68) zitiert:
Die Urkunde ist in lateinischer Sprache verfasst und wird nach Lacomblet Band 3 (S. 67-68) zitiert: <ref> Lacomblet, Theodor Joseph: Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Cleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden. 3, von dem Jahr 1301 bis 1400 einschliesslich. Düsseldorf 1853 </ref>


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[in Arbeit]
Heinrich, von Gottes Gnaden Römischer König, allzeit erhaben, entbietet dem ehrwürdigen Heinrich, Erzbischof von Köln, seinem liebsten Fürsten, seine Gnade und alles Gute.
 
Da wir deine treuen Dienste vor den Augen unserer Erhabenheit schätzen, halten wir es für würdig, dass das, was andere von uns und dem Reich als Pfand erhalten, mit demselben Pfandrecht in deinen Händen gehalten wird, da unsere Majestät solche Güter deiner reinen Treue vertrauensvoll übergeben hat.
 
Damit du also die Stadt Dortmund (Tremoniense) mit dem Schultheißenamt und den dortigen Juden, sowie die Höfe in Westhofen (Westhouen) und Elmenhorst (Elmenhorst) mit ihren Rechten und Zugehörigkeiten, die einst dem edlen Mann Eberhardus, Graf von der Mark, von unseren Vorgängern für eine bestimmte Geldsumme verpfändet wurden, wie es heißt, von den Erben desselben Grafen einlösen und ablösen kannst, insofern ihnen rechtmäßig das Geld zusteht, für das die vorgenannten Güter verpfändet sind, und diese, nachdem sie eingelöst wurden, mit Pfandrecht, so wie sie auch der Graf selbst hatte, für unsere und die Zwecke des Reiches halten kannst, gewähren wir dir dies hiermit.
 
Die Einkünfte aus denselben Gütern während dieser Pfandzeit, die wir dir zur Vermehrung deiner Lehen, die du von uns und dem Reich erhältst, schenken, sollen keinesfalls auf die Hauptschuld angerechnet werden.
 
Zum Zeugnis dessen und zu deiner Sicherheit haben wir dir dieses Schreiben, das mit dem Siegel unserer königlichen Majestät bekräftigt ist, übergeben.
 
Gegeben in Speyer (Spyre), am 4. Tag vor den Nonen des September (2. September), im Jahre des Herrn 1310, im zweiten Jahr unserer Herrschaft.
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== Datierung ==
== Literatur ==


Die Urkunde ist selber wohl ohne Datierung, jedoch ordnete sie Rübel nach einer gleichartigen Urkunde in derselben Angelegenheit auf den oben genannten 2. September. <ref> vgl. Karl Rübel: Dortmunder Urkundenbuch. Band I. Erste Hälfte. Dortmund 1881, S. 221 </ref>
* Lacomblet, Theodor Joseph: Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins oder des Erzstifts Cöln, der Fürstenthümer Jülich und Berg, Geldern, Meurs, Cleve und Mark, und der Reichsstifte Elten, Essen und Werden. 3, von dem Jahr 1301 bis 1400 einschliesslich. Düsseldorf 1853


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==