Urkunde 1550 April 6: Unterschied zwischen den Versionen
Die Seite wurde neu angelegt: „In einer Urkunde vom 6. April 1550 wird zwischen Tonnies von Berninghusen und seiner Ehefrau Elisabedt einerseits und ihrem Schwiegervater resp. Vater…“ |
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9) soll der Vater behalten, die zwei Betten, zu denen ihm Kissen und Laken gestellt werden, ferner die Kriegsrüstung mit Harnisch, Sattel und Zäumen und den Karten auf der Pforten, dies alles auch zu verschenken; | 9) soll der Vater behalten, die zwei Betten, zu denen ihm Kissen und Laken gestellt werden, ferner die Kriegsrüstung mit Harnisch, Sattel und Zäumen und den Karten auf der Pforten, dies alles auch zu verschenken; | ||
10) ist dem Bater das Recht vorbehalten, zum Besten des Gutes mitzuwirken und das Gesinde anzuweisen; | |||
11) sollten zu Lebzeiten des Vaters der Sohn Tonnnies oder dessen Ehefrau versterben, so soll der überlebende Teil nicht gegen den Willen des Vaters das genannte Gut besetzen, und es soll auch nicht eine Fußbreite von diesem Gut zu Lebzeiten des Vaters verkauft oder verpfändet werden; sollte der Vater aber in diese Notlage geraten, so will man ihm zur Seite stehen und die Sache mit gegenseitigem Einverständnis verfolgen. Über das, was wieder zurückkommt, will man sich gütlich einigen oder durch Freunde von beiden Seiten als Schiedsleute sich einigen lassen; | |||
12) sollen Tonnies van Berninghusen und seine Ehefrau die Schuld, die ihren Vater und das vorbeschriebene Gut betrifft, und die vor Ausstellung dieses Briefes gemacht wurde. bezahlen dabei wird der Vater nach Kräften helfen; | |||
13) wenn zu dem Vater ein guter Bekannter zu Besuch käme und dort zu einer Mahlzeit und zur Herberge bliebe, so soll es gestattet werden; | |||
14) wenn man auf dem Hof Schuhe macht, dann soll der Vater mit versorgt werden; | |||
15) wenn der Vater zum Sterben kommt, so sollen die Eheleute dem Vater 20 Goldgulden geben und diese nach seiner Anweisung verschenken. Können sie diese 20 Gulden zu diesem Zeitpunkt nach der Vaters Willen nicht ausgeben, so sollen sie ein Jahr später den genannten Breyekotten solnage in Pfandschaft geben, bis die Summe bezahlt ist; | |||
16) soll dem Vater vorbehalten sein, dass Kotten und Land, auch die Schweine- und Pferdehaltung ein Jahr nach seinem Tode an niemanden verpachtet werden als an eine Persona seines Beliebens. Dann sollen die 12 Stücke Land an den Hof zu Braam fallen. | |||
Es siegeln Tonnies von Berninghusen und Johan von Bonslo. | Es siegeln Tonnies von Berninghusen und Johan von Bonslo. | ||
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== Überlieferung == | == Überlieferung == | ||
Die Urkunde ist als Ausfertigung auf Pergament überliefert. Von den zwei ursprünglich anhängenden | Die Urkunde ist als Ausfertigung auf Pergament überliefert. Von den zwei ursprünglich anhängenden Siegeln ist das erste abgefallen, das zweite von J.v.Brusel | ||
== Standort == | == Standort == | ||