Urkunde 1285 Juli 15 a: Unterschied zwischen den Versionen

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Bischof Everhard von Münster übereignet am [[15. Juli]] [[1285]] den Haupthof in Gahmen an das Stift Kappenberg nud erhält im Gegenzug den Hof Kappelhof.
Bischof Everhard von Münster übereignet am [[15. Juli]] [[1285]] den Haupthof in Gahmen an das Stift Kappenberg und erhält im Gegenzug den Hof Kappelhof.


== Wortlaut ==
== Wortlaut ==
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Daher sollen alle, sowohl die Menschen der jetzigen Zeit, an die dieses Schreiben gelangt, als auch die der Zukunft, wissen, dass wir mit dem Rat und der Zustimmung von Walramus, Propst, Brunstenus, Dekan, und unseres gesamten Münsteraner (Monasteriensis) Kapitels einen Tausch mit unseren in Christus geliebten Propst und Konvent in Kappenberg (Cappenberg), des Prämonstratenserordens in der Diözese Münster, von bestimmten Gütern, die uns und unseren Kirchen hier und dort gehören und die unten aufgeführt sind, beschlossen haben, und zwar unter Berücksichtigung unseres beiderseitigen Nutzens und Vorteils.
Daher sollen alle, sowohl die Menschen der jetzigen Zeit, an die dieses Schreiben gelangt, als auch die der Zukunft, wissen, dass wir mit dem Rat und der Zustimmung von Walramus, Propst, Brunstenus, Dekan, und unseres gesamten Münsteraner (Monasteriensis) Kapitels einen Tausch mit unseren in Christus geliebten Propst und Konvent in Kappenberg (Cappenberg), des Prämonstratenserordens in der Diözese Münster, von bestimmten Gütern, die uns und unseren Kirchen hier und dort gehören und die unten aufgeführt sind, beschlossen haben, und zwar unter Berücksichtigung unseres beiderseitigen Nutzens und Vorteils.


Wir haben unseren Hof in Gammen (Gamene) und die Kapelle dort mit den Häusern, Hofgütern, Kotten, Leuten, wo immer sie wohnen mögen, Wäldern, Hainen, Wiesen, bebauten und unbebauten Ländereien, Gewässern, Fischereirechten und allem anderen, was zu dem besagten Hof gehört, durch Tausch frei auf den besagten Propst und Konvent von Kappenberg übertragen, damit sie es auf ewig mit der vollen Rechtsgewalt besitzen.
Wir haben unseren Hof in Gahmen (Gamene) und die Kapelle dort mit den Häusern, Hofgütern, Kotten, Leuten, wo immer sie wohnen mögen, Wäldern, Hainen, Wiesen, bebauten und unbebauten Ländereien, Gewässern, Fischereirechten und allem anderen, was zu dem besagten Hof gehört, durch Tausch frei auf den besagten Propst und Konvent von Kappenberg übertragen, damit sie es auf ewig mit der vollen Rechtsgewalt besitzen.


Zuvor jedoch wurde jegliche Verpflichtung für die besagten Güter und jede Vogtei aufgehoben. Diese hatte Everhardus von Werne (Wernen) behauptet zu haben, sowohl an vier Hofgütern und Leuten, die speziell der Kirche in Werne (Wernen) gehörten, als auch an anderen Hofgütern, die zu dem vorgenannten Hof in Gammen gehörten, und ebenso am weltlichen Gericht, das "vogetdinc" genannt wird und das die besagten Leute aus Werne zu befolgen pflegten. Diese Vogteien hat der besagte Everhardus, sein Bruder Hinricus, ihre Mutter Palmania und ihre Schwester Palmania, nachdem sie eine bestimmte Geldsumme, nämlich zweiundzwanzig Mark Münsteraner (Monestariensis) Währung, von dem vorgenannten Propst und Konvent erhalten hatten, zusammen mit dem vorgenannten Gericht, dem Vogtding, und jedem Recht, das sie daran hatten oder in irgendeiner Weise haben konnten, frei und uneingeschränkt in unsere Hände abgetreten, damit die vorgenannten Güter vollkommen frei bleiben.
Zuvor jedoch wurde jegliche Verpflichtung für die besagten Güter und jede Vogtei aufgehoben. Diese hatte Everhardus von Werne (Wernen) behauptet zu haben, sowohl an vier Hofgütern und Leuten, die speziell der Kirche in Werne (Wernen) gehörten, als auch an anderen Hofgütern, die zu dem vorgenannten Hof in Gahmen gehörten, und ebenso am weltlichen Gericht, das "vogetdinc" genannt wird und das die besagten Leute aus Werne zu befolgen pflegten. Diese Vogteien hat der besagte Everhardus, sein Bruder Hinricus, ihre Mutter Palmania und ihre Schwester Palmania, nachdem sie eine bestimmte Geldsumme, nämlich zweiundzwanzig Mark Münsteraner (Monestariensis) Währung, von dem vorgenannten Propst und Konvent erhalten hatten, zusammen mit dem vorgenannten Gericht, dem Vogtding, und jedem Recht, das sie daran hatten oder in irgendeiner Weise haben konnten, frei und uneingeschränkt in unsere Hände abgetreten, damit die vorgenannten Güter vollkommen frei bleiben.


Und so wird das Eigentum der vorgenannten Güter und ihres gesamten Zubehörs auf ewig beim Propst und Konvent in Kappenberg verbleiben, ohne Vogtei oder die Ehre des besagten Gerichts.
Und so wird das Eigentum der vorgenannten Güter und ihres gesamten Zubehörs auf ewig beim Propst und Konvent in Kappenberg verbleiben, ohne Vogtei oder die Ehre des besagten Gerichts.


Wir anerkennen auch, dass Christianus, der ehemalige Meier des Hofes in Gammen, und seine Kinder Volquinus und Mechtildis (Megthildis) jedes Recht, das sie jemals an dem besagten Hof hatten oder haben konnten, vor uns vollständig abgetreten haben.
Wir anerkennen auch, dass Christianus, der ehemalige Meier des Hofes in Gahmen, und seine Kinder Volquinus und Mechtildis (Megthildis) jedes Recht, das sie jemals an dem besagten Hof hatten oder haben konnten, vor uns vollständig abgetreten haben.


Im Gegenzug haben der vorgenannte Propst und Konvent in Kappenberg zur Vollendung dieses Tausches den Hof, der Kappelhof (Kappelhof) genannt wird, mit all seinem Zubehör, das so, wie es oben speziell vom Hof Gammen ausgedrückt wurde, hier im Einzelnen und in seiner Gesamtheit vom Hof Kappelhof verstanden wird, frei an uns und unsere Münsteraner Kirche in Bezug auf das volle Recht an Eigentum und Herrschaft übertragen.
Im Gegenzug haben der vorgenannte Propst und Konvent in Kappenberg zur Vollendung dieses Tausches den Hof, der Kappelhof (Kappelhof) genannt wird, mit all seinem Zubehör, das so, wie es oben speziell vom Hof Gahmen ausgedrückt wurde, hier im Einzelnen und in seiner Gesamtheit vom Hof Kappelhof verstanden wird, frei an uns und unsere Münsteraner Kirche in Bezug auf das volle Recht an Eigentum und Herrschaft übertragen.


Ausgenommen wurden jedoch speziell zwölf Personen, die einst durch ein Band der Knechtschaft zum Hof Kappelhof gehörten, nämlich: Conradus von Bickinchusen, seine Frau Aleydis und ihre rechtmäßigen oder unehelichen Kinder, die bereits geboren sind oder in Zukunft geboren werden, Hinricus, genannt Wegener, Conradus Uppergest, Gerhardus, genannt Grise, und Nicolaus. Diese werden der vorgenannte Propst und Konvent zu ihrem Recht und Nutzen mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und der unserer Kirche auf ewig vorbehalten.
Ausgenommen wurden jedoch speziell zwölf Personen, die einst durch ein Band der Knechtschaft zum Hof Kappelhof gehörten, nämlich: Conradus von Bickinchusen, seine Frau Aleydis und ihre rechtmäßigen oder unehelichen Kinder, die bereits geboren sind oder in Zukunft geboren werden, Hinricus, genannt Wegener, Conradus Uppergest, Gerhardus, genannt Grise, und Nicolaus. Diese werden der vorgenannte Propst und Konvent zu ihrem Recht und Nutzen mit unserer ausdrücklichen Zustimmung und der unserer Kirche auf ewig vorbehalten.
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== Siehe auch ==
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