Urkunde 1590 Februar 21

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Am 21. Februar 1590 trifft der Rat der Stadt Hamm Regeln, die zukünftig verhindern sollen, was Richtleuten und die Gemeinheit der Stadt Hamm in einem Fall angeprangert haben, nämlich dass in diesem Jahr zwei Personen zu Richtleuten der Erbgenossen gewählt worden seien, deren Vettern im Rat der Stadt Hamm säßen.

Ausfertigung

Das Dokument ist als Konzept Bestandteil des Stadtarchivs Hamm gewesen.[1]. Es wurde durch einen alliierten Luftangrif im 2. Weltkrieg zerstört.

Wortlaut

Das Dokument hat folgenden Wortlaut. [2]

Nachdem zwischen einem ehrbarn Rhadte der Staidt Hamm, auch Worthaldern, Richtleuten und gantzer Gemeinheiten daselbsten Irrung und Mißverstand sich dahero erhaben, daß zweien Personen dieses Jars zu Richtleuten der Erbgenoßen angestelt, dern Vettere im itzigen Rhate seien, welchs uffgerichten Plebiscitem zuwider sein sol, wie sich doch ein ehrbar Rhadt deßen nit zu erinnern gewißt, so ist dem Fridten und allem rugewigen Wesen zu Gutem von einem ehrbarn Rhate der Bescheidt geben und gewilligt, daß nun hinferner der Erffgnoten Richtleuten neffen Wordtholdern und Gademhern mit zu Brette gesetzt, den Richtleuten zu ersehen zugestelt und inen gleichs den Gagenhern verfahren werden sol. Signatum am 21. Februarij Anno (15)90.
Auf Bevelch seiner Hern
Arnold Langescheid Secretarius

Anmerkungen

  1. vgl. Overmann 1903, S. 77
  2. zitiert nach Overmann 1903, S. 77

Siehe auch