Bezirksvertretung

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Die Stadt Hamm ist in sieben Stadtbezirke gegliedert. Die Bezirksvertretung des Stadtbezirks wird durch die Bürgerschaft auf gesondertem Stimmzettel auf fünf Jahre gewählt. Sie hat neunzehn Mitglieder und wählt aus ihrer Mitte den Bezirksvorsteher, der den Vorsitz über die Bezirksvertretung ausübt und den Stadtbezirk nach außen repräsentiert.

Die parteiliche Zusammensetzung der Bezirksvertretung kann dabei, teils deutlich, von der des Stadtrats abweichen. Dadurch werden die unterschiedlichen Strukturen in den Stadtbezirken berücksichtigt. Den Bezirksvertretungen werden in örtlichen Angelegenheiten wichtige Entscheidungs- und Anhördungsrecht zugewiesen, die in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und durch den Rat der Stadt Hamm normiert sind.

Beispiele für die Zuständigkeit der Bezirksvertretung sind:

  • die Entscheidung über Neu-, Um- und Ausbau von Straßen.
  • Eintragungen in die Denkmalliste.
  • Einrichtung von Wochenmärkten.
  • Wohnumfeldverbesserungen und Verkehrsberuhigung.
  • Benennung von Straßen.
  • Bürger- und Einwohnerrechte.

In der Kommunalverfassung Nordrhein-Westfalens werden den Bürgern Mitwirkungsmöglichkeiten in ihrem persönlichen Lebensumfeld eingeräumt. Je größer die konkrete Einflussnahme ist, desto höher liegen die Hürden für die Wahrnehmung der Rechte.

Einwohner, also Bewohner der Gemeinde, und Bürger, also diejenigen, die zu Kommunalwahlen berechtigt sind, haben folgende Beteiligungsrechte:

  • Anregungen und Beschwerden.
  • die Einwohnerfragestunde.
  • der Einwohnerantrag.

Nur Bürgern kommt darüber hinaus das Recht auf Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu.

Für jedem Einwohner oder Bürger besteht die Möglichkeit, sich in Angelegenheiten der Gemeinde mit Anregungen und/oder Beschwerden an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Das jeweilige Gremium setzt sich mit der Angelegenheit auseinander und leitet sie an die zuständige Stelle weiter. Dies können Rat, Ausschuss, Bezirksvertretung oder Verwaltung sein. Der Antragstellung wird anschließend über den Fortgang des Verfahrens und das Ergebnis unterrichtet. Zu Beginn einer Bezirksvertretungssitzung wird eine Einwohnerfragestunde abgehalten. Hier können die Bürger ihre Fragen direkt an die Bezirksvertretung richten.

Ein Einwohnerantrag, der bei Rat oder (in Angelegenheiten, für die sie zuständig ist) bei der Bezirksvertretung gestellt werden kann, verpflichtet den Rat zur Beratung und Entscheidung über eine bestimmte Angelegenheit in seinem Zuständigkeitsbereich. Stellen kann ihn jeder, der seit drei Monaten in der Gemeinde wohnt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat. Allerdings ist eine schriftliche Unterstützung durch vier Prozent der Einwohner der Stadt Hamm (höchstens 8.000) bzw. des jeweiligen Stadtbezirks Voraussetzung. Der Rat bzw. die Bezirksvertretung entscheidet dann über die Zulässigkeit des Antrags, innerhalb von vier Monaten auch über den Antrag selbst.

Mit Bürgerbegehren und Bürgerbescheid nehmen die Bürgerinnen und Bürger direkten Einfluss auf das Leben ihrer Stadt. Sie wenden sich dazu an den Rat oder ihre Bezirksvertretung. Erst wenn dieses Gremium dem Bürgerbegehren nicht entspricht, entscheiden die Bürger anstelle des Rates oder der Bezirksvertretung durch den Bürgerentscheid. Bei fristwahrender Einreichung kann auch ein Ratsbeschluss per Bürgerbegehren angegriffen werden. Wird ihm nicht entsprochen, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Voraussetzungen dafür sind:

  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich als Frage formuliert sein, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
  • Es muss ausführen, wie die Kosten für das gewünschte Projekt gedeckt werden sollen.
  • Mindestens fünf Prozent der Hammer Bürgerinnen und Bürger oder entsprechend eines Stadtbezirks müssen das Begehren unterzeichnen.
  • Es müssen drei Personen genannt werden, die die Unterzeichnenden vertreten.

Die Entscheidung gilt als herbeigeführt, wenn eine Mehrheit mit "Ja" oder mit "Nein" stimmt. Dabei muss die Wahlbeteiligung so hoch sein, dass die Mehrheit zwanzig Pronzent der Wahlberechtigten stellt. Bei Stimmgleichheit wird die Frage als mit "Nein" beantwortet gewertet. Nur Bürger, nicht aber der Rat kann einen Bürgerbeschied initiieren. Bürgerentscheide können nur binnen zwei Jahren geändert werden, und nur durch erneuten Bürgerentscheid.

Kreisfreie Städte wie Hamm müssen den Bürgerbescheid auch für Stadtbezirke zur Verfügung stellen, vorausgesetzt es handelt sich um Angelegenheiten der Bezirksvertretung. Ausgenommen sind bestimmte nicht durch Bürgerbescheid regelbare Tatbestände wie

  • Angelegenheiten des Landes oder des Bundes.
  • Angelegenheiten, die dem/der Oberbürgermeister/in vorbehalten sind, wie Fragen der inneren Organisation.
  • alle Personalangelegenheiten
  • Haushalt und Gebühren einer Gemeinde.
  • Bauleitpläne.
  • Vorhaben, die ein Planfeststellungsverfahren erforderlich machen.