Urkunde 1268 September 10: Unterschied zwischen den Versionen
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Danach kamen wir, die Bürger von Soest (Susatiensibus), Dortmund (Tremoniensibus), Osnabrück (Osnaburgensibus) und Lippstadt (Lippensibus), in der Stadt Münster (Monasteriensi) im Jahr des Herrn 1268, am Montag nach Mariä Geburt, zusammen und beschlossen einstimmig mit der Stadt Münster, dass die vorgenannte Übereinkunft und der Bund folgendermaßen vorgehen sollen: | |||
Die Herren, Edelleute des Landes, Ministerialen unserer Städte und jeder andere soll in seinem ihm zustehenden und geschuldeten Recht bleiben. | |||
Sollte irgendein Herr der vorgenannten unserer Städte eine von ihnen unrechtmäßig angreifen oder ungebührlich bedrücken wollen, so werden die vier anderen genannten Städte den Herrn dieser Stadt, also den Unterdrücker, mit geeigneten Boten und Briefen eindringlich ermahnen, von einer solchen ungebührlichen Belästigung der Stadt abzusehen und freundliche Verhandlungen oder Recht von ihr anzunehmen. | |||
Falls aber derselbe Herr, so ermahnt, von einer solchen ungebührlichen Belästigung nicht ablassen will, werden die übrigen unserer Städte, nachdem die Glocke zu diesem Zweck geläutet wurde, wie es üblich ist, unter Androhung von Leib und Gut öffentlich ein solches Verbot aussprechen, dass niemand demselben Herrn oder seinen Förderern und Helfern in dieser Sache auch nur das Geringste leihen oder verkaufen oder ihn oder sie in irgendeiner Weise unterstützen wird. | |||
Des Weiteren werden unsere übrigen Städte, solange dieselbe Stadt ihrem vorgenannten Herrn in seinem Recht gemäß dem Rat unserer anderen Städte gehorchen will und der Herr derselben Stadt mit seinem Recht nicht zufrieden sein will, jene Stadt ohne jegliche böse Absicht, so gut sie es mit ihrer Ehre vereinbaren können, treu unterstützen. Solange diese Uneinigkeit mit ihrem Herrn andauert, werden unsere übrigen Städte dem Herrn derselben Stadt und seinen Helfern keinerlei Aufschub für die Schulden gewähren, die derselbe Herr und seine Helfer uns schulden. | |||
Ferner: Wer auch immer einen von uns gefangen nimmt oder beraubt und sich in das Gebiet einer unserer anderen Städte zurückzieht, nachdem dies der Stadt, die dem Übeltäter am nächsten war, von der geschädigten Stadt gemeldet wurde, wird die Stadt, der die Meldung gemacht wurde, in gutem Glauben und auf jede erdenkliche Weise darauf hinarbeiten und sogar Geld versprechen, wenn es anders nicht möglich ist, dass derselbe Übeltäter oder die Räuber gefangen genommen und der Stadt, der der Schaden zugefügt wurde, tot oder lebendig übergeben werden. Was auch immer dies kosten mag, die Stadt, durch deren Veranlassung oder Mitwirkung es geschah, wird es erstatten oder ausgleichen. Die Stadt, die diese Gefangennahme veranlasst hat, wird die Gefangenen, ob tot oder lebendig, so lange festhalten, bis die andere Stadt, die diese Angelegenheit besonders betrifft, sich mit jener Stadt an einem Ort treffen kann, um den oder die vorgenannten Gefangenen frei entgegenzunehmen. | |||
Des Weiteren: Falls ein Bürger einer unserer Städte gefangen genommen oder Güter von jemandem geraubt und auf eine Burg gebracht wurden, wird die der Burg nächste Stadt den Herrn dieser Burg oder auch die Burgleute, falls die Burg keinen Herrn hat, mit ihren Briefen ermahnen, dass der oder die Gefangenen oder auch die geraubten Güter auf gerechte Verhandlungen freigegeben oder zurückgegeben werden. Diese Stadt muss bereit sein, Recht zu gewähren, und sie soll den Gefangenen oder die geraubten Güter nicht freigeben, solange sie von dieser Stadt volle Gerechtigkeit erhalten können. Und falls diese Stadt durch ihr Schreiben keinen Erfolg hat, werden die anderen Städte den gleichen Wortlaut an den Herrn oder die Burgleute dieser Burg senden. Und wenn auch so die übrigen Städte durch Schreiben keinen Erfolg haben, werden dieselben Städte dem Herrn oder den Burgleuten dieser Burg und deren Helfern jeglichen Handelsverkehr und jegliche Unterstützung verweigern. | |||
Außerdem: Falls all die vorgenannten Ermahnungen und Verbote nichts nützen, wird die Stadt, die den Schaden erlitten hat, daraufhin die Übeltäter oder Räuber ächten. Und sie wird den anderen Städten durch ihre offenen Briefe mitteilen, dass sie diese Ächtung ausgesprochen hat. Die Übeltäter oder Räuber werden dann von denselben Städten als Geächtete und Gesetzlose behandelt. | |||
Des Weiteren: Falls der Hauptkläger einen der Übeltäter oder Räuber in einer unserer Städte auf irgendeine Weise festnehmen oder festhalten kann, werden wir ihm in unserer Stadt die volle Gerechtigkeit gewähren, wie wir es einem unserer Mitbürger tun würden. Es soll auch jedem Freund des Hauptklägers erlaubt sein, solche Übeltäter oder Räuber in jeder unserer Städte festzunehmen oder festzuhalten, bis der Hauptkläger eintreffen kann, um seine Sache zu verfolgen. | |||
Des Weiteren: Falls zwei unserer Städte miteinander in Streit geraten sollten, werden sich die übrigen Städte einmischen und den Streit in Freundschaft oder nach Recht beilegen. | |||
Überdies: Falls ein Bürger einer Stadt eine Sache gegen einen Bürger einer anderen Stadt hat, wird der Kläger in die andere Stadt geschickt, in der der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Diese Stadt wird dem Kläger Gerechtigkeit verschaffen, wie sie es für einen ihrer Mitbürger tun würde. | |||
Ferner: Falls, was Gott verhüte, bei einem Treffen unserer Städte zur Beratung ein Bote einer unserer Städte gefangen genommen wird, werden sich alle unsere Städte dies gleichermaßen zu Herzen nehmen und einstimmig Rache nehmen. | |||
Ferner: Falls eine unserer Städte gegen einen der vorgenannten Artikel verstößt, wird diese Stadt, sooft sie dies tut, hundert Mark zahlen, die gleichmäßig unter unseren übrigen Städten aufzuteilen sind, wobei der Bund und das Versprechen dadurch in ihrer Geltung unberührt bleiben. | |||
Ferner: Falls unsere vorgenannten Städte beschließen sollten, zu einem Treffen zusammenzukommen, und eine von uns nicht am vereinbarten Tag und Ort erscheint, verfällt sie der vorgenannten Strafe von hundert Mark, es sei denn, ein Bote derselben Stadt erscheint mit seinen offenen Briefen, der die volle Vollmacht hat, im Namen der Schöffen derselben Stadt zu schwören, dass die Stadt wegen einer legitimen Furcht, die auch einen standhaften Mann treffen kann, ihre geeigneten Boten nicht zum vereinbarten Tag und Ort entsenden konnte. | |||
Zum Zeugnis dessen haben wir dieses Schreiben mit den Siegeln unserer Städte bekräftigt. | |||
Gegeben an dem Tag und Ort wie oben. | |||
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