Urkunde 1218 November 27: Unterschied zwischen den Versionen
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Acta sunt hec anno dom. incarnationis M.CC.XVIII., Resse v. kal. Decembris. | Acta sunt hec anno dom. incarnationis M.CC.XVIII., Resse v. kal. Decembris. | ||
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== Übersetzung == | |||
Die Übersetzung der Urkunde ins Deutsche lautet: | |||
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Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Engelbertus, durch göttliche Gnade Erzbischof der heiligen Kölner Kirche, allen Gläubigen Christi auf ewig. | |||
Obwohl wir, vom Herrn dazu bestimmt, unser Amt unwürdig ausüben, so ist es doch unsere Pflicht, jene Dinge, die von unseren Vorgängern vernünftig verhandelt und durch authentische Urkunden bekräftigt wurden, mit der Bestätigung unseres Schreibens zu versehen. Denn wir fügen uns selbst Schaden zu, wenn wir zulassen, dass die wohlbestimmten Anordnungen unserer Vorgänger für nichtig erklärt werden. | |||
Daher haben wir nach Prüfung der authentischen Schriften unserer verehrungswürdigen Vorgänger, durch welche sie die der Resse (Kloster Rees) Kirche rechtmäßig übertragenen Güter bestätigten, gefunden, dass einige von ihnen Besitzungen, andere Geld, andere Bierhefe, andere Zehnten von Neuland in der Gemarkung Darnow (Darnowensi) aus beliebigen Wäldern und viele andere Wohltaten der genannten Kirche zum Gebrauch der Brüder fromm verliehen und mit dem Schutz ihrer Privilegien bestätigt haben. | |||
Wir wünschen auch, in der genannten Kirche zur Zahl solcher Wohltäter gezählt zu werden und mit ihnen in Zukunft Teilhaber der gebührenden Belohnungen zu sein. Wir bestätigen die Güter, die sie gegenwärtig rechtmäßig besitzt, der oft genannten Kirche und bekräftigen ihr nichtsdestoweniger die Zehnten von Neuland in der Gemarkung Darnow, sowohl von Weinbergen als auch von Äckern aus beliebigen gerodeten Wäldern, die bischöflichen Rechts sind. | |||
Auch den Schweinezehnten des Hofes in Aspele, des Hofes in Birge und der Güter in Tivene, den die Gräfin Irmengard der vorgenannten Kirche fromm zur Unterstützung der Pfründen verlieh, und welche Schenkung auch unser Vorgänger, Erzbischof Sygewinus, seligen Gedenkens, mit der Stärke seines Privilegs bestätigte, bekräftigen wir mit der Autorität unseres Privilegs zugunsten der vorgenannten Kirche. | |||
Wir gewähren ihr auch aus der Hoffnung auf göttliche Belohnung, wenn sich jemand, Fremder oder Pilger, der seligen Maria in Resse als Zinsmann (cerocensualem) hingibt, dass die Kirche von Resse über seine Rechte und Güter, sowohl zu Lebzeiten als auch im Tode, volle Gewalt hat. | |||
Unter der Androhung des Anathemas bestimmen wir aber, dass es absolut niemandem erlaubt sei, diese Seite unserer Bestätigung zu verletzen oder ihr durch vermessenes Wagestück entgegenzuwirken. | |||
Zeugen dieser Sache sind: | |||
Cunradus, Hauptdekan | |||
Luthewicus, Propst von Xanten | |||
Henricus, Propst von St. Severin | |||
Bruno, Propst von St. Kunibert | |||
Gerardus, Propst der heiligen Apostel | |||
Herimannus, Subdekan | |||
Herimannus, Chorbischof | |||
Godefridus, Kaplan | |||
Gerardus, Graf von Geldern | |||
Gerardus, Graf von Are | |||
Adolfus, Graf von Altena | |||
Gerardus de Randenrothe | |||
Otto de Wickerothe | |||
Hermannus de Mulnarke | |||
Herimannus, Vogt von Köln | |||
Heinricus de Alpheim | |||
Constantinus de Monte | |||
Reinoldus de Resse | |||
und sehr viele andere. | |||
Dies geschah im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1218, in Resse, fünf Tage vor den Kalenden des Dezembers (27. November). | |||
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