Urkunde 1343 Mai 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Wir, Adolphus comes de Marka (Adolf, Graf von der Mark), protestieren mit dem Wortlaut dieses Schreibens öffentlich, dass wir uns und unsere Erben, versprechend in gutem Glauben aufgrund besonderer Gunst und Freundschaft, den Konsuln und Bürgern Tremoniensibus (von Dortmund) verpflichtet haben, ihnen vom Datum dieses Schreibens an für die nächsten zwei Jahre treu mit unserem Schaden, Risiko und unseren Kosten beizustehen und zu helfen gegen alle und jeden ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Feinde, ausgenommen jedoch in dieser zwischen uns beiden vereinbarten besonderen Freundschaft: von unserer Seite das Heilige Römische Reich, die ehrwürdigen Väter, die Herren Walramo archiepiscopo Coloniensi (Walram, Erzbischof von Köln) und Ludowico episcopo Monasteriensi (Ludwig, Bischof von Münster), sowie die edlen Fürsten, die Herren Willemo marchione Juliacensi (Wilhelm, Markgraf von Jülich), Adolpho comite de Monte (Adolf, Graf von Berg), Theoderico Clevensi (Dietrich, Graf von Kleve), Gotfrido de Arnsberg (Gottfried, Graf von Arnsberg), Nicolao de Thekeneborch comitibus (Nikolaus, Graf von Tecklenburg), dem Herrn Lippensi (zur Lippe) und dem Herrn Conrado de Marka (Konrad von der Mark); ausgenommen auch von Seiten der besagten Konsuln das Heilige Römische Reich, der vorgenannte Walramo archiepiscopo Coloniensi (Walram, Erzbischof von Köln) und die Städte Monasteriensi (Münster), Osnaburgensi (Osnabrück) und Susatiensi (Soest), unter der Bedingung, dass die besagten Bürger jedem das gewähren und von jedem das erhalten, was bezüglich jedweder Forderungen der Freundschaft oder dem Recht entspricht. Denn dessen, der es verschmäht, den besagten Konsuln oder Bürgern Recht zu gewähren und sich weigert, ihnen Recht zu tun, dessen Feind wollen und sollen wir und unsere jeweiligen Amtsträger (Offiziate) treu und feindlich im Augenblick sein, jedoch so, dass wir einem solchen oder solchen Verletzenden, falls er oder sie uns in besonderer Freundschaft verbunden sein sollte(n), unsere Feindschaft für acht Tage ankündigen können und müssen.
 
Ferner soll niemand der Menschen in unserem Land und Herrschaftsgebiet, der eine Klage gegen einen der vorgenannten Bürger hat, die Güter oder Personen der anderen Bürger behindern oder pfänden, sondern nur die Güter oder Personen dessen, gegen den er Klage führt, und von diesem soll der Kläger das geforderte Recht erhalten.
 
Wir wollen auch und bestätigen und billigen mit diesem Schreiben, dass die vorgenannten Bürger in unserem Land und durch unser Land und unsere Herrschaft beim Hinausgehen und Zurückkehren mit ihren Sachen und Familien in unserer Sicherheit frei und sicher ohne jegliche Behinderung verkehren und sein können, jedoch so, dass derjenige, der das Recht überschreitet, mit Recht und Gnade sühnt.
 
Darüber hinaus wollen wir, dass, wann und sooft die vorgenannten Bürger oder ihre Helfer ihre Feinde verfolgen, von da an und sooft diese Bürger und ihre Mithelfer sicher durch unsere Gebiete und Bezirke ziehen werden, und zwar auch so, dass unsere Amtsträger und Untertanen mit unserem ganzen Land, wenn sie von den Bürgern oder deren Helfern darum ersucht werden, die Güter und Personen der besagten Bürger und ihrer Mithelfer, die ihnen helfen, treu mit ihren Körpern und dem Klang ihrer Glocken verteidigen.
 
Ferner, wenn einer oder welche der besagten Bürger gefangen genommen werden oder ihre Güter ihnen weggenommen werden, dann sollen unsere Amtsträger und Untertanen mit dem ganzen Land diese nach besten Kräften verteidigen.
 
Darüber hinaus soll keiner unserer Untertanen es wagen, die Feinde der besagten Bürger zu beherbergen, im Übrigen haben wir uns versprochen und verpflichtet, dass, sooft die besagten Bürger eine Expedition, im Volksmund en reyse genannt, unternehmen wollen, dann jeder unserer Amtsträger, der darum ersucht wird, mit eigener Person und so vielen Bewaffneten, wie er aufbringen kann, oder mit dem ganzen Land die Verfolgung mit den besagten Bürgern gegen ihre Feinde aufnehmen soll.
 
Und damit alle vorgenannten Punkte fester bewahrt werden, wollen wir, dass alle unsere Amtsträger, die nach Tremonia (Dortmund) kommen, denselben Konsuln und Bürgern alles oben Genannte nach bestem Wissen und Gewissen versprechen und halten sollen. Und um all diese einzelnen Punkte zu halten und fester zu beachten, setzen wir unsererseits die energischen Dienstleute Gerhardum de Wittene (Gerhard von Witten) und Rudgherum de Dorneborch (Rüdiger von Dorneburg), unsere Amtsträger, ein, die beiden zusammen mit den zwei Prokonsuln von Tremonia (Dortmund) für die jeweilige Zeit die volle Macht haben werden, alle und jeden der vorgenannten Streitfälle in der Stadt Tremonia (Dortmund) rechtlich oder freundschaftlich zu berichtigen, zu beenden und beizulegen, wobei Arglist und Betrug in den vorgenannten Punkten gänzlich ausgeschlossen sind.
 
Zum Zeugnis und zur Bekräftigung all dessen lassen wir dieses Schreiben mit unserem Siegel bekräftigen, geschehen und gegeben zu Tremonia (Dortmund) im Jahre der Geburt des Herrn 1343 am Tag der Apostel Philippus und Jakobus selbst.
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