Urkunde 1298 Juli 3: Unterschied zwischen den Versionen
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Wir, Everhardus, Graf von der Marka, wollen durch die öffentliche Bekundung dieses Schreibens, das sowohl Zukünftige als auch Gegenwärtige sehen sollen, kundtun, dass unser Knappe Hermannus von Berstrate (Berstrathe) in unserer Anwesenheit bei vollem Verstand und körperlich fähig öffentlich anerkannte, dass er seinen Hof in Wirinchusen in der Pfarrei Erwitte mit Wiesen, Weiden, Gestrüpp, Hainen, bebauten und unbebauten Ländereien, sowohl in Torfstichen als auch in Zweigen, und mit allem Nutzen aus Früchten und Erträgen, den Hermannus als freies Lehen von dem Ritter Hermannus von Volmarstein (Wolmestene) gehalten hatte, den im Christus geliebten Herrinnen, der Äbtissin Mechtildis und dem Konvent der Nonnen in | Wir, Everhardus, Graf von der Marka, wollen durch die öffentliche Bekundung dieses Schreibens, das sowohl Zukünftige als auch Gegenwärtige sehen sollen, kundtun, dass unser Knappe Hermannus von Berstrate (Berstrathe) in unserer Anwesenheit bei vollem Verstand und körperlich fähig öffentlich anerkannte, dass er seinen Hof in Wirinchusen in der Pfarrei Erwitte mit Wiesen, Weiden, Gestrüpp, Hainen, bebauten und unbebauten Ländereien, sowohl in Torfstichen als auch in Zweigen, und mit allem Nutzen aus Früchten und Erträgen, den Hermannus als freies Lehen von dem Ritter Hermannus von Volmarstein (Wolmestene) gehalten hatte, den im Christus geliebten Herrinnen, der Äbtissin Mechtildis und dem Konvent der Nonnen in Benninghausen des Zisterzienserordens in der Diözese Köln (coloniensis), für sechzig Mark legaler Soester (Susati) Pfennige rechtmäßig, angemessen und einfach verkauft hat, mit dem Wissen und der vollen Zustimmung seiner Ehefrau Hildegardis sowie seiner Brüder, nämlich Johannes, Kanoniker in Essen (Asnidensis), Hynricus und Gerhardus, und all seiner anderen Erben, die in irgendeiner Weise an dem vorgenannten Hof ein Recht haben. | ||
Ferner versprach derselbe Hermannus in gutem Glauben, dass er zusammen mit seinen vorgenannten Erben und Miterben den besagten Hof mit all dem oben genannten Zubehör jederzeit, wenn er von der vorgenannten Äbtissin oder dem Konvent dazu aufgefordert wird, abtreten wird. | Ferner versprach derselbe Hermannus in gutem Glauben, dass er zusammen mit seinen vorgenannten Erben und Miterben den besagten Hof mit all dem oben genannten Zubehör jederzeit, wenn er von der vorgenannten Äbtissin oder dem Konvent dazu aufgefordert wird, abtreten wird. | ||
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Darüber hinaus gibt die Urkunde den Zeitpunkt der Ausstellung stundengenau an: post horam verspertinam bezeichnet die Stunde nach Sonnenuntergang. | Darüber hinaus gibt die Urkunde den Zeitpunkt der Ausstellung stundengenau an: post horam verspertinam bezeichnet die Stunde nach Sonnenuntergang. | ||
== Literatur == | |||
* Niklas Kindlinger: Geschichte der Familie und Herrschaft von Volmestein - ein Beytrag zur Geschichte des Bauern- und Lehnwesens, und der Staatsverfassung. Welcher die Urkunden enthält. Osnabrück 1801 | |||
== Weblink in der Digitalen Westfälischen Urkundendatenbank == | == Weblink in der Digitalen Westfälischen Urkundendatenbank == | ||