Urkunde 1273 Januar 28: Unterschied zwischen den Versionen
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[[Graf Engelbert I.|Engelbert von der Mark]] bekundet am [[28. Januar]] [[1273]], welche Mitgift Irmengardis, die Schwester des Grafen von Berg bei der Verheiratung mit seinem Sohn Everhard erhalten wird und bestimmt die Morgengabe für sie. Die Urkunde ist in Köln ausgestellt. | [[Graf Engelbert I.|Engelbert von der Mark]] bekundet am [[28. Januar]] [[1273]], welche Mitgift Irmengardis, die Schwester des Grafen von Berg bei der Verheiratung mit seinem Sohn Everhard erhalten wird und bestimmt die Morgengabe für sie. Die Urkunde ist in Köln ausgestellt. | ||
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Allen, die dieses Schreiben sehen werden, machen wir, Engelbertus, Graf von der Mark (marka), kund, dass Irmengardis, die Schwester des Edlen Adolphus, Graf vom Berg (monte), mit Zustimmung unserer beiderseitigen Verwandten, Getreuen und Freunde unseren Sohn und Erben Everhardus (Euerardo) geheiratet hat. | |||
Derselbe Graf A. vom Berg (monte) hat versprochen, derselben Irmengardis, seiner Schwester, als Mitgift und ihrem Verlobten Everhardus zweitausend Mark legaler und guter Kölner Pfennige zu geben, wobei jede Mark mit zwölf Schillingen gerechnet wird. Da der besagte Graf A. vom Berg zum Zeitpunkt des Ehevertrages nicht das fertige Geld zur Hand hatte, hat er als Pfand sein Allod, also seine Erbgüter, in Gummersbach (Gummersbreht) mit all seinem Zubehör unserem Sohn Everhardus und seiner Ehefrau Irmengardis übertragen und verpfändet. | |||
Dies bedeutet, dass unser Sohn Everhardus und seine Ehefrau Irmengardis jedes Jahr genau zweihundert Mark Kölner Pfennige aus den Abgaben der dort wohnhaften Leute sowie aus Gerichtsurteilen und anderen Einnahmen dort einsammeln werden. Und sollte es an den vorgenannten Gütern einen Mangel geben, sodass die besagten zweihundert Mark nicht jedes Jahr aus ihnen eingesammelt oder eingenommen werden können, so sind derselbe Graf A. vom Berg oder seine Erben verpflichtet, den Fehlbetrag vollständig zu ergänzen. | |||
Die vorgenannten Everhardus, unser Sohn, und seine Ehefrau Irmengardis werden die vorgenannten Güter so lange friedlich und ruhig besitzen, bis der vorgenannte Graf A. vom Berg oder seine Erben oder Nachfolger den besagten A. (gemeint ist E., der Gatte) und I. die oben erwähnten zweitausend Mark bezahlt haben. Sobald diese bezahlt sind, wird das besagte Allod, also die vorgenannten Güter in Gummersbach, mit all ihren Anhängseln frei an den Grafen A. und seine Erben zurückfallen. Dabei ist ausdrücklich festgelegt, dass zur Zeit der Verpfändung der besagten Güter nichts an ihnen nach Recht und Gewohnheit geändert oder erneuert werden darf, sondern dass dasselbe Allod in all seinem Recht und seiner Gewohnheit bewahrt wird, wie es von demselben Grafen A. und seinen Vorgängern bisher eingeführt wurde. Auch das Recht des Herrn Grafen von Senheim (Senensi) auf seine Gerichte dort, wie es bisher bestand, soll in keiner Weise durch diese Verpfändung beeinträchtigt werden. | |||
Des Weiteren wurde ausdrücklich vereinbart, dass vor der Zahlung der besagten zweitausend Mark derselbe Graf A. keinerlei Forderungen oder Abgaben in den vorgenannten Gütern in Gummersbach oder deren Zubehör erheben oder erheben lassen wird, sei es im Namen einer Klage, einer Abgabe oder auf andere Weise. | |||
Auch der Beamte, der von den vorgenannten Everhardus und Irmengardis zur Eintreibung der oben genannten Einkünfte eingesetzt wird, soll einer der Leute sein, die zu dem Allod oder den vorgenannten Gütern in Gummersbach gehören, und er soll nicht mehr als die oben genannten zweihundert Mark im Namen des vorgenannten Everhardus und der Irmengardis pro Jahr einsammeln. Dabei ist jedoch ausdrücklich festgelegt, dass der Beamte der besagten Everhardus und Irmengardis, wer auch immer er zu dieser Zeit sein mag, die herbstlichen Abgaben der besagten Güter in Gummersbach einsammeln und den Getreuen desselben Grafen A. vom Berg, die dort mit Lehen belehnt sind und denen dort ihre Lehen zugewiesen sind, übergeben muss. | |||
Außerdem müssen die Einkünfte des dortigen Zehnten, der zum Kapitel der Kirche des heiligen Severin in Köln (Colonia) gehört, dem besagten Kapitel des heiligen Severin und den Getreuen desselben Grafen A. vom Berg, die daraus belehnt sind, vollständig zugewiesen werden. Den besagten I. (gemeint ist Irmengardis) und E. oder ihren Nachfolgern bleibt keinerlei Recht an den Einkünften des besagten Zehnten vorbehalten. | |||
Es wurde auch hinzugefügt, dass, wenn jemand von den Leuten des besagten Grafen vom Berg in das besagte Allod Gummersbach zieht, um dort zu wohnen, dieser Graf A. vom Berg oder seine Beamten von diesem oder jenen die fälligen Abgaben oder andere Schulden einfordern dürfen, ungeachtet dieser Verpfändung des Allods. Sollte aber jemand oder einige, die zu demselben Allod in Gummersbach gehören, sich von nun an in den Gerichtsbezirk desselben Grafen A. vom Berg begeben, um dort zu wohnen, so sind diese oder dieser verpflichtet, die Abgabe oder ihre Schuld, die sie in Gummersbach betrifft, unserem Sohn Everhardus und seiner Ehefrau Irmengardis oder ihren Nachfolgern zu zahlen. | |||
Wir, der vorgenannte Graf Engelbertus von der Mark (marka), haben außerdem versprochen und verpflichten uns hiermit, dass, sobald der vorgenannte Herr Graf A. vom Berg beschließt, seine vorgenannte Schwester Irmengardis zu unserer Burg Wetter (Wellhere) zu schicken, wir derselben Irmengardis und unserem vorgenannten Sohn Everhardus als Hochzeitsgabe unsere besagte Burg Wetter (Wetthere) und die damit verbundenen Güter, die jährlich vierhundert Mark der gängigen, legalen und guten Pfennigmünze wert sind, zuweisen und geben werden. Außerdem werden wir dafür sorgen, dass die Burgmänner der besagten Burg, die Getreuen, Ministerialen und die Leute, die zu der vorgenannten Herrschaft gehören, denselben Everhardus und Irmengardis in gebührender und gewohnter Weise Treue und Huldigung leisten. | |||
Damit das Vorgenannte Festigkeit erlangt, haben wir veranlasst, dieses Schreiben mit unserem Siegel zu bekräftigen. | |||
Gegeben in Köln (Colonie) im Jahre des Herrn 1273, am Sonntag vor Mariä Reinigung (28. Januar). | |||
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