Urkunde 1265 September 19: Unterschied zwischen den Versionen

 
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[in Arbeit]
Wir, Heinrich, von Gottes Gnaden Bischof von Lüttich (Leodiensis), und Engelbertus, Graf von der Mark (Marka), denen die Entscheidung oder Festlegung der Übereinkunft, die zwischen dem ehrwürdigen Vater und Herrn Erzbischof Engelbertus, von Gottes Gnaden, und seinen Kölner (Colonienses) Bürgern getroffen wurde, übertragen wurde, da diese von beiden Seiten als verletzt galt. Die Übereinkunft war uns gemeinsam vom Erzbischof und den Bürgern anvertraut worden, zusammen mit den Edelleuten Graf Otto von Geldern (Gelrie) und Arnold von Loon (Loysensi), sowie den vier Prioren Theodericus, genannt Luf, und Theodericus, dem Herrn von Falkenburg, die bei der Verkündung der besagten Übereinkunft anwesend waren, und den Rittern Lambert von Rheinbach (Reynbach), Reinhard von Hart, Winrich von Bachem (Bacheym), und Adam von Frechen(Vrechene). Da diese Grafen, Edelleute, Prioren und Ritter in ihren Urteilen nicht in allen Punkten übereinstimmten, wurde die Bestimmung dieser Übereinkunft gemäß der Schiedsformel an uns delegiert.
 
Wir sagen und verkünden bezüglich der beiderseits auszustellenden Briefe, dass die Bürger dem Herrn Erzbischof unverzüglich Verpflichtungsbriefe über das ihm als Teil der Wiedergutmachung zustehende Geld aushändigen sollen, die beim Dekan der Hauptkirche hinterlegt sind. Der Herr Erzbischof seinerseits soll den Bürgern Vermittlungsbriefe übergeben, zusammen mit den Briefen des Kapitels und der Prioren von Köln, die unverzüglich an den Papst gesandt werden sollen. Dies soll beiderseits zur selben Stunde geschehen.
 
Ferner sagen wir, dass die Übereinkunftsbriefe vom Herrn Erzbischof bei jenen, bei denen er Einfluss hat, und von den Bürgern bei jenen, bei denen sie Einfluss haben, gesiegelt werden sollen. Diese sollen von beiden Seiten innerhalb von fünfzehn Tagen, beginnend mit dem Sonntag nach Remigius, übergeben werden, und dies soll beidseitig ohne Arglist geschehen.
 
Ferner sagen wir, dass von den siebenunddreißig Bürgern, die zur Wiedergutmachung für den Herrn Erzbischof Köln verlassen sollten, achtzehn an die dafür bestimmten Orte ausziehen sollen. Der Herr Erzbischof soll für sie ein sicheres Geleit für die Hin- und Rückreise beschaffen, und zwar innerhalb von drei Wochen, beginnend mit dem vorgenannten Sonntag. Dieses Geleit soll von Graf Limburg, dem Grafen von Jülich (Juliacensis), Theodericus, dem Herrn von Falkenburg, und Theodericus, dem Herrn von Heinsberg (Heynsberg), sowie von anderen, die die Bürger verlangen und bei denen der Herr Erzbischof Macht hat, bereitgestellt werden. Dieselben achtzehn Bürger sollen Köln in der Oktav von Allerheiligen verlassen. Die anderen neunzehn sollen später ausziehen, wie es in den darüber verfassten Briefen genauer ausgeführt ist.
 
Ferner sagen wir, dass die Kölner Bürger die Bierzölle und die Pfennige, die Malepennigge genannt werden und die sie von Klerikern und anderen geistlichen Personen erhalten haben, von nun an nicht mehr von ihnen entgegennehmen sollen. Für die bereits erhaltenen Einnahmen sollen sie denselben Klerikern und Geistlichen vor dem kommenden Fest von Allerheiligen nach Treu und Glauben Genugtuung leisten.
 
Ferner sagen wir, dass die Kölner Bürger dem Herrn Erzbischof nach bestem Wissen und Gewissen dabei helfen sollen, dass jeder innerhalb der Stadt Köln einen gerechten Richter finden kann.
 
Ferner sagen wir bezüglich des Geldes, das dem Herrn Erzbischof als Teil der Wiedergutmachung zu zahlen ist: Von dem Geld, das aus der vergangenen Zeit geschuldet war, sollen dem Herrn Erzbischof achthundert Mark ohne Verzug innerhalb der Oktav von St. Martin im Winter gegeben werden. Das restliche Geld soll an Weihnachten bezahlt werden. Sollten siebenhundert Mark von dem ersten Geld, nämlich eintausendfünfhundert Mark, an Weihnachten nicht bezahlt werden, so werden sie mit den Belastungen und Bedingungen bezahlt, wie es in den darüber verfassten Briefen genauer ausgeführt ist.
 
Ferner sagen wir, dass die Kölner Bürger, die zum Neusser (Nussiense) Zoll geschickt werden sollten, zu demselben Zoll gemäß den Briefen der Übereinkunft oder des Urteils innerhalb von acht Tagen, beginnend mit dem vorgenannten Sonntag, geschickt werden.
 
Ferner sagen wir bezüglich Wilhelm von Hundsgassen, Hermann dem Fischer und ihrer Komplizen, dass der Herr Erzbischof das, was in den Urteilsbriefen enthalten ist, innerhalb von acht Tagen, beginnend mit dem vorgenannten Sonntag, beachtet.
 
Ferner sagen wir, dass der Herr Erzbischof seine Kölner Bürger in seinem Bezirk nach Kräften und in gutem Glauben schützen und verteidigen soll.
 
Ferner sagen wir, dass, falls der Herr Erzbischof von den Kölner Bürgern außerhalb der Vereinbarung Zoll erhoben hat, er diesen gemäß einer gerechten Berechnung vor dem Fest von Allerheiligen zurückerstatten soll. Er soll in Zukunft keinen Zoll erheben oder erheben lassen, außer in der Form, wie es in den Urteilsbriefen enthalten sein wird.
 
Ferner sagen wir bezüglich aller anderen Artikel, die wir nicht ausdrücklich erwähnen, dass sie so eingehalten werden sollen, wie es in den Urteilsbriefen enthalten sein wird. Und es soll bei der Aussage und Anordnung des Grafen von Jülich (Juliacensis) und des Ritters Gerhard von Landskron (Lanscronen) bleiben, wie es in denselben Briefen ausdrücklich festgehalten ist.
 
Wir sagen auch, dass, obwohl wir auf beiden Seiten mehrere Mängel festgestellt haben, die Übereinkunft dennoch nicht dadurch verletzt wurde. Wir verkünden, dass die Übereinkunft und Anordnung, die in den Briefen der Übereinkunft, des Urteils und den Briefen über die Zahlung des Geldes enthalten sind, von nun an unverletzlich eingehalten werden sollen.
 
Wir fügen außerdem hinzu, dass wir der Partei, die diese Anordnung oder Bestimmung einhält, gegen die Partei, die sie ganz oder teilweise verletzt, tatkräftig und offen beistehen werden.
 
Zu unserer vorgenannten Anordnung oder unserem Ausspruch fügen wir hinzu, dass das Kapitel und die Prioren von Köln, wenn sie von der Partei, die die Übereinkunft einhält, durch offene Briefe ordnungsgemäß aufgefordert werden, allen mitteilen können, dass die Partei, die die Übereinkunft gebrochen hat, sie tatsächlich gebrochen hat, so wie dies auch in den Urteilsbriefen genauer ausgeführt ist.
 
Zum Zeugnis dessen haben wir unsere Siegel an dieses Schreiben anbringen lassen.
 
Geschehen und verkündet am Sonntag nach dem Fest des heiligen Michael, im Jahre des Herrn 1265
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