Urkunde 1263 September 4: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Wir, Engelbertus, von Gottes Gnaden Erzbischof der heiligen Kölner Kirche und Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches in Italien, und Godefridus, Graf von Arnsberg, tun allen kund, dass wir die nachstehende Vereinigung in Bündnis und Freundschaft sowie das Band und den Pakt gegenseitiger Hilfe eingegangen sind:
 
Ich, der vorgenannte Graf, werde meinem Herrn, dem Erzbischof, und der Kölner Kirche, solange ich lebe, gegen jedermann, der ihn oder seine Kirche angreift oder ungebührlich belästigt, mannhaft und tatkräftig beistehen. Dazu habe ich mich durch einen leiblichen Eid verpflichtet. Ausgenommen sind jedoch der ehrwürdige Vater Herr Simon, Bischof der Paderborner Kirche, Herr Engelbertus, Graf von der Mark, mein Blutsverwandter, mein Schwiegersohn Herr Bernhard der Ältere von Lippe und sein Sohn Bernhard, Herren und Edle. Ebenfalls ausgenommen sind mein Schwiegersohn Herr Heinrich, Graf von Waldeck, und der Edelmann Otto von Ravensberg, gegen die ich nicht vorgehen kann, ohne meine Ehre zu verlieren.
 
Wir, der vorgenannte Erzbischof, wünschen, auf Anraten unserer Getreuen, die so uns gegenüber eingegangene Verpflichtung des Grafen gebührend zu würdigen, damit wir nicht als undankbar für ein so großes Wohlwollen erscheinen. Wir gewähren und gestatten ihm die freie Befugnis, aus seiner Stadt Neheim eine Festung zu errichten, wozu wir ihm wirksame Unterstützung leisten werden.
 
Wir behalten uns jedoch vor, dass er mit dem Bau dieser Festung nicht beginnt, bevor vier Wochen nach dem nächsten Fest des heiligen Michael vergangen sind. Und wenn wir der Ansicht sind, dass der besagte Bau für uns und die Kirche zu beschwerlich wäre, dann werden wir dem besagten Grafen zur Entschädigung dafür vierhundert Mark geben. Über diese Summe werden wir ihn durch eine vollständige Bürgschaftsvereinbarung innerhalb der nächsten vier Wochen nach dem Tag des heiligen Michael informieren. Zweihundert dieser vierhundert Mark werden wir ihm am Fest der seligen Walburgis, dem Beginn des Mai, auszahlen und die restlichen zweihundert am folgenden Fest des heiligen Remigius.
 
Sollten wir dem Grafen diese Geldbestätigung nicht innerhalb der genannten Frist zukommen lassen oder diesbezüglich nachlässig sein, dann steht es dem Grafen sofort frei, den Bau der vorgenannten Festung aus unserem freien Willen und mit der bereits zugesicherten Mitwirkung zu beginnen.
 
Wir versprechen dem besagten Grafen auch, dass wir ihm auf seine Anforderung hin innerhalb eines Monats gegen jeden, der ihn ungebührlich angreift, Gerechtigkeit verschaffen werden. Und sollte sich jemand der Vorgenannten weigern, von seinem Unrecht abzulassen, so werden wir dem besagten Grafen bei der Durchsetzung seines Rechts treu beistehen gegen denjenigen, der die Gerechtigkeit verweigert.
 
Ausgenommen sind jedoch die ehrwürdigen Väter, die Bischöfe Gerhardus von Münster, Simon von Paderborn und Baldewinus von Osnabrück. Ebenfalls ausgenommen sind die Edelleute Otto von Nassau, Bertoldus von Büren und sein Sohn Bertoldus, gegen die wir dem Grafen keinerlei Hilfe oder Beistand leisten werden.
 
Ich, der vorgenannte Graf, und meine Erben, falls wir diese Festung errichten sollten, werden keinesfalls Männer unseres vorgenannten Herrn Erzbischofs oder Männer seiner Burgmannen oder Ministerialen in der besagten Festung aufnehmen oder beherbergen.
 
Wir, der vorgenannte Erzbischof und der Graf, bekunden, dass alle vorstehenden und einzelnen Punkte wahr sind. Und zum Zeugnis und zur Bestätigung dessen haben wir dieses Schreiben mit unseren Siegeln und den Siegeln des ehrwürdigen Vaters, des Bischofs Simon von Paderborn, sowie Theodericus, Herrn von Valkenburg, bekräftigen lassen.
 
Geschehen und gegeben zu Köln am 4. Nonen des September (2. September) im Jahre des Herrn 1263.
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