Urkunde 1248 Mai 1: Unterschied zwischen den Versionen
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Im Namen der heiligen und ungeteilten Dreifaltigkeit. Wilhelmus, von Gottes Gnaden zum König der Römer erwählt, stets erhaben, allen Christgläubigen, sowohl gegenwärtigen als auch zukünftigen, auf ewig. | |||
Da die Würde der königlichen Majestät gehalten ist, alle ihre Getreuen, die der königlichen Hoheit mit gebührender und gehorsamer Treue dienen, mit besonderer Gnade und Gunst zu verfolgen und mit aller Bereitwilligkeit vor jeder Bedrückung zu verteidigen, gerechte und vernünftige Bitten gnädig zu erhören, damit dadurch sowohl sie selbst als auch alle anderen Getreuen durch das Beispiel ihres Schutzes umso eifriger an königliche Dienste gebunden seien: wollen wir Eurer Gesamtheit kundtun, mit wie viel Gnade und wie viel Güte wir unsere getreuen Bürger von Duisburg (Düsburch) alle, die uns und den Unseren nach unserer Wahl vielfältigen und willigen Dienst treu erwiesen haben, angesehen haben, dass wir sie einstimmig, mit ihren Gütern und Personen, wohin auch immer sie in ihren Geschäften gehen, unter unseren besonderen Schutz genommen haben. | |||
Daher, mit frommem Gemüt auf die Stärkung ihrer Rechte bedacht, die sie von alters her besaßen und unter sehr vielen unserer Vorgänger, frommen Fürsten, fest und unverletzlich bis auf unsere Tage bewahrt haben, sind wir, geneigt von ihren frommen Bitten, zur offensichtlicheren Anzeige unserer Gnade und Gunst ihnen gegenüber mit den Augen unserer Frömmigkeit sorgfältig auf das geblickt, was sie unserem Anblick vorgelegt haben, nämlich all ihre Privilegien mit allen Inhalten und Rechten derselben, die ihnen von vielen Kaisern und römischen Königen, unseren Vorgängern, vor vielen Jahren, nämlich einhundert und mehr, sowohl ihren nächsten Bürgern als auch ihren Vätern gewährt und auf sie übergegangen sind, zu ihrer Verteidigung und Freiheit und all ihren Rechten und Gerechtigkeiten, die von alters her von ihnen und ihren Vätern rechtmäßig bewahrt wurden, sei es innerhalb oder außerhalb ihrer Gerichtsbarkeit, sei es zu Lande oder zu Wasser, beim Hin- und Zurückkehren, und sowohl bezüglich ihres Forstes und Waldes, dessen Grund zu ihrer Stadt gehört, als auch bezüglich der Steine und Hölzer, die sie in diesem Forst rechtmäßig und ohne Widerspruch von irgendjemandem zu ihren Zwecken fällen dürfen, wenn es nötig ist, so dass sie zu nichts daraus gezwungen oder bedrängt werden können. | |||
Des Weiteren, dass jeder beliebige Berufszugehörige, der Güter oder Lehen oder andere beliebige Güter in der genannten Stadt besitzt, die ihm entweder durch Kauf oder Erbrecht in unserer Stadt Duisburg zugefallen sind, gemäß der alten Gewohnheit und des Zivilrechts auf die gemeinsame Abgabe, die unserem Befehl unterliegt, von den Gütern, die er innerhalb und außerhalb der Mauern der genannten Stadt in der Gerichtsbarkeit desselben Ortes besitzt, antwortet. Und dass keiner der Bürger in Duisburg seinen Mitbürger, der dem Recht gehorchen will, vor das Gericht zu Xanten (Xanctense) oder ein anderes Gericht ziehen darf. Auch bezüglich verschiedener Bauten in der genannten Stadt oder um den Markt oder Hof, die ihnen zum königlichen Nutzen erlaubt sind, und bezüglich der Zollfreiheit sowohl bei der Burg Werth (Werde) als auch an anderen Orten überall, sowohl zu Lande als auch zu Wasser, sei es beim Auf- oder Abfahren, dass sie frei und quitt sind von jeder unrechtmäßigen, ungerechten und gewalttätigen Abgabe, wie es in ihren Privilegien ausdrücklich enthalten ist. | |||
Da unsere genannten Getreuen dies unserer Hoheit vorgelegt und demütig um Bestätigung durch unsere Hoheit gebeten hatten, hat unsere Gnade, nachdem sie diese sorgfältig und einzeln geprüft hatte, gefunden, dass sie durch das besondere kaiserliche Bannrecht vieler unserer Vorgänger, sowohl Könige als auch Kaiser, seit hundert Jahren und mehr bestätigt sind, mit allen darin enthaltenen Bestimmungen und Rechten. | |||
Wir wollen also in allem dem Glauben und der Güte unserer Vorgänger, der treuen römischen Fürsten, in allen Schritten folgen, haben die genannten Privilegien sorgfältig geprüft, sie genehmigt, und als genehmigt durch die Autorität des Herrn und unsere bestätigt, indem wir festlegen und unter Androhung unserer Gnade strengstens befehlen, dass niemand es wagen soll, diese Bestätigung unserer Gnade zu verletzen oder zu ändern. | |||
Sollte aber irgendeine Person, ob gering oder hoch, kirchlich oder weltlich, es wider alle Erwartung wagen, diesem unserem Befehl mit tollkühnem Unterfangen zuwiderzuhandeln oder entgegenzuwirken, so wisse sie in Wahrheit und zweifelsfrei, dass sie die Ungnade unserer königlichen Majestät auf sich gezogen hat. Zum Beweis und zur Bestätigung dieser unserer Bestätigung und der den genannten Bürgern erwiesenen Gnade haben wir befohlen, dieses darüber verfasste Schreiben mit dem Schutz unserer königlichen Bulle zu versehen, mit den unten genannten Zeugen, die anwesend waren, deren Namen sind: | |||
Conradus, Kölner Erzbischof, unser Fürst, der edle Mann Theodericus, Graf von Kleve (Cleue), Otto, Graf von Geldern (Gelre), Wilhelmus, Graf von Jülich (Juliaco), Walrauen, Herzog von Limburg (Limburgensis), Adolfus, Graf von der Mark (Marchia), und seine beiden Söhne, Arnoldus, Herr von Diest, Wilhelmus von Grimberg, Hinricus von Vorne, Giselbertus von Amestal, Nykolaus Persin, Ogirus, unsere Getreuen und Vertrauten. | |||
Gegeben in den Lagern bei Werth (Werde), am Tag der heiligen Walburgis, im Jahre der Menschwerdung des Herrn 1248, in der fünften Indiktion, im ersten Jahr unserer Herrschaft. | |||
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