Urkunde 1768 Juli 25

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Am 25. Juli 1768 wird auf Haus Heidhoff (Mark) ein Vergleich zwischen dem Kriegsrat Sudthausen und seinem Schwager Hauptmann Christoph Friederich von Westhoven vereinbart

Regest

Kriegsrat Diedrich Gerhard Friedrich Sudhausen vergleicht sich mit seinem Schwager Hauptmann Christoph Friederich von Westhoven durch Vermittelung des Predigers Balthasar Caspar Zimmermann zu Mark und unter Mitwirkung seines Advokaten R. P. Hammerschmidt und des für das minderjährige Söhnlein seines Schwagers Ferdinand Gottfried von Westhoven angeordneten Advokaten H. J. Hohendahl (Hohdahl) wegen seiner (S.) Forderung von 12623 Rtlr. 7 Stbr. 9 Dt. dahin, dass ihm hierfür, sowie für vorgenommene Meliorationen auf dem Hause Heidhof im Werte von mehr als 800 Rtlr. dieses adelige Haus mit allem Zubehör, welches sein Schwager in der elterlichen Teilung für 4825 Rtlr. erhalten hat, überlassen wird im Werte von 6253 Rtlr. 41 Stbr. 3 Dt. nebst anderen bezeichneten Kapitalien. Sein Schwager behält sich jedoch für sich und seine Nachkommen, solange sie im Kirchspiel Mark wohnen, den Mitgebrauch der Kirchensitze und Begräbnisstätte in der lutherischen Kirche zu Mark vor. Wegen der Zinseneinkommen aus den Höfen Schilling, Brandt und dem Kotten Stokamp werden besondere Bestimmungen getroffen. Da Hauptmann v. Westhoven nur fideikommissarischen Besitz hat, bleiben 2500 Rtlr. bis zu seinem Tode stehen, er verpflichtet sich jedoch, diesen Betrag sofort zu zahlen, falls Schultze Heringhausen und Tieman zu Langendreer frei (evinciret) werden oder ihm andere Mittel zufließen. Sudthausen verpflichtet sich, seinem Schwager bis zu dessen Tode und dem minderjährigen Söhnlein bis zur Großjährigkeit freie Wohnung auf Hause und Kost für ein jährliches Kostgeld von je 60 Rtlr. zu gewähren. Zur Sicherheit werden ihm die Einkünfte aus den Höfen Pothof (Sothof?) und Hellbrügge sowie Steinforts Kotten überwiesen, jedoch behält sich v. Westhoven die Gewinngelder hieraus bevor. Etwaige vorhandene, z. Zt. unbekannte Schulden sollen nicht aus den Einkünften des Gutes Heidhof, sondern des fideikommissarischen Besitzes getilgt werden. Sudhausen übernimmt sämtliche bisherigen Kosten.

Sudthausen und v. Westhoven siegeln und unterschreiben. Unterschrift von L. Sudthausen, geborene von Westhoven, sowie der Zeugen Hammerschmidt, Hohendahl und Zimmerman.

Das Pupillenkollegium bewilligt Cleve, den 24. September 1768. als Obervormund wegen des minderjährigen Ferdinand Gottfried von Westhoven den Vergleich. Siegel. Unterschrift Summerman. Schlechtendahl.

Standort

Urkunden des Archivs der Stadt Wanne-Eickel [1]

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Ernst Symann: Die Urkunden des Stadtarchives Wanne-Eickel, 1601 - 1780. Wanne 1929 (Veröffentlichungen des Stadtarchives Wanne-Eickel, Band II Heft 2)