Urkunde 1694 Oktober 20
Dietrich von der Reck zu der Reck trifft am 20. Oktober 1694 Bestimmungen hinsichtlich der von-Mönsterschen Schenkung.
Regest
Dietherich von der Reck, Herr zu der Reck, Gerichtsherr zu Fronbern, Droste zu Unna und Camen, und Josine Isabella von Bodelschwingh zu Bodelschwingh, Eheleute, bestimmen, nachdem ihnen ihre Basen, die Schwestern Johanne Sophie und Elisabeth Christine von Mönster zu Meinhovel ihre ganzen Güter geschenkt haben, auf Verlangen der noch lebenden Schenkerin Elisabeth Christina v. Mönster, dass dem jedesmaligen Besitzer und Herrn des Hauses Reck behufs Conservation der Familie ein Kapital von 12000 Thaler vorab aus den elterlichen Gütern zufallen solle und die abgehenden Kindern hieran kein Anspruch erheben sollten.
Dieterich von der Recke ist ältester Sohn und Bernhardt Giesbert II. Sohn, letztere und die Schwester erhalten für die demnächstige Theilung Geld, die Schwestern 100 Thaler und der Bernhard Giesbert 1000 Thaler, sollte Diederich vorher versterben, muss Bernhardt Giesbert jeden seiner Geschwister 200 Thaler geben.
Unterschrift der Eheleute Reck und der Elisabeth von Mönster.
Standort
Landesarchiv NRW, Abteilung Westfalen, Münster [1]
Siehe auch
Anmerkungen
- ↑ A 459 I Haus Reck (Dep.), Urkunden