In einer Verordnung der klevischen Regierung vom 14. April 1694 wird festgelegt, dass katholischer Gottesdienst nur auf den adeligen Häusern Hemer, Opherdicke und Herringen (Tork) gehalten werden dürfe.
StandortSiehe auchAnmerkungen
- ↑ vgl. Findbuch (Bestand A)