Urkunde 1675 Januar 28

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In der Eheverabredung zwischen Gisbert Alexander von Hugenpoth zu Stockum und Wilhelmine Sopie von Neuhof vom 28. Januar 1675 tritt Dr. Franz Walter Niehaus als Bürgermeister zu Hamm auf.

Regest

Gysberth Alexander von Hugenpoth, Herr zu Stockum und Bynckhof, Sohn der verstorbenen Eheleute Diederich von Hugenpoth zu Stockum und Bynckhof und der Elsbein von Bönne, Frau von Hugenpoth, und Wilhelmine Sophie von Neuhof, Tochter der Eheleute Stephan Diederkh von Neuhof, Herr zur Wenge, Horstmar. Bönninghausen und Nienburg, und der verstorbenen Elisabeth Dorothea, schließen mit Einwilligung des Vaters, der Verwandten und Vormünder und nach eingeholter päpstlicher Dispens nachfolgenden Heiratsvertrag:

1) Der Bräutigam bringt in die Ehe als Heiratsgut seine adeligen Häuser Stockum und Bynckhof mit allem Zubehör, und die zu Bynckhof gehörigen Kotten, sowie dasjenige, was ihm nach dem Testament der Eltern und aus der Teilunir mit den Brüdern und Schwestern zufällt, sowie die künftigen Gefälle;

2) Die Braut bringt zunächst aus ihren väterlichen und ihren mütterlichen Gütern (pro sua legitima) 1000 Reichstaler an Obligationen, wovon jedoch die beim Haus und Gut Stockum ausstehenden Obligationen und Zinsen, welche sie von ihrem Vater erhalten hat, gekürzt werdensollen. Diese namentlich aufgeführten Obligationen ergeben die Summe von 3057 Rtlr., welche auf die Mitgift (dos) anzurechnen sind. Die Braut verzichtet auf alle väterlichen und mütterlichen Güter, Renten und Nachlassenschaften sowie auf den Brautschatz. Die Braut unterschreibt in Gegenwart des Kurators Franz Walter Niehaus, Doctoris beider Rechten, und Bürgermeisters zu Hamm.

3) Der Bräutigam schenkt seiner Braut als Morgengabe eine jährliche Rente von 100 Reichstalern aus dem Haus und Gut Bynckhof zur lebenslänglichen Nutznießung.

4) Besondere Bestimmungen werden getroffen für den Fall, dass der Bräutigam vor der Braut ohne Leibeserben stirbt, ebenso für den Fall, dass der eine den anderen Teil mit Hinterlassung von Kindern überlebt und eine neue Fhe eingehen will.

5) Beide Teile behalten sich vor, Ergänzungen (per testamentum sive donationen inter vivos vel causa mortis) zu treffen und alle anderen Punkte, welche in diesem Heiratsvertrag oder in ihrem künftigen Testament nicht erledigt werden, nach gemeinen beschriebenen Rechten festzusetzen.

Dieser Vertrag ist gleichlautend doppelt ausgefertigt, von beiden Teilen, sowie den erbetenen Freunden und Vormündern unterschrieben und gesiegelt.

Standort

Urkunden des Archivs der Stadt Wanne-Eickel [1]

Siehe auch

Anmerkungen

  1. Ernst Symann: Die Urkunden des Stadtarchives Wanne-Eickel, 1601 - 1780. Wanne 1929 (Veröffentlichungen des Stadtarchives Wanne-Eickel, Band II Heft 2