Statut des katholischen Krankenhauses vom 20. Oktober 1849

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Das Statut des katholischen Krankenhauses vom 20. Oktober 1849 war grundlegend für das Marienhospital in Hamm und hat folgenden Wortlaut: [1]:

Statut des von der hiesigen katholischen Gemeinde gegründeten Krankenhauses für die hiesige Stadt und Umgegend, zur Zeit unter Leitung der barmherzigen Schwestern, nach der Regel des heiligen Vinzenz von Paul aus dem Mutterhaus zu Paderborn.

§ 1.

Aus milden Gaben von Einwohnern der hiesigen Stadt und Umgegend ist zur Aufnahme und Verpflegung Erkrankter aus der Stadt und Umgegend ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses ein Krankenhaus errichtet

Für unbemittelte Kranke soll in demselben eine den vorhandenen Geldmitteln entsprechende Anzahl von Freistellen bestimmt werden.

§ 2.

Das auf der Brüderstraße unter Nr. 272 und 273 gelegene Haus ist für diese Anstalt von der hiesigen katholischen Gemeinde angekauft und soll zweckdienlich eingerichtet und mit dem nötigen Inventar versehen werden. Bis auf einen Reservefonds werden hierzu die bereits aufgebrachten Geldmittel verwandt. Die Zinsen des noch rückständigen Teiles des Hauskaufsschillings, sowie die Kosten der Unterhaltung der Anstalt sollen durch milde Beiträge, auf welche auch für die Zukunft gerechnet werden darf, und aus den von bemittelten Kranken zu zahlenden Verpflegungsgeldern bestritten werden.

§ 3.

Die Verwaltung des Krankenhauses wird teils durch den katholischen Kirchenvorstand und ein Komitee desselben, teils durch die barmnherzigen Schwestern eines von der katholischen Kirche genehmigten Ordens oder einer katholischen Genossenschaft unter Beistand eines Arztes und Wundarztes und der nötigen Dienstleute besorgt.

§ 4.

Außer der allgemeinen Vertretung der Anstalt gehört zu den Geschäften des Kirchenvorstandes:

1. die obere Beaufsichtigung und Leitung der Anstalt überhaupt;

2. die Verwaltung des Vermögens und die Rechnungslegung über dasselbe;

3. Vollziehung aller Verträge, Vollmachten, Bescheinigungen usw. namens des Krankenhauses;

4. Erteilung eines Reglements für die Aufnahme in die Anstalt und für die innere Hausordnung der Anstalt;

5. die Sorge für die Vollständigkeit des nötigen Verwaltungspersonals.

§ 5.

Das Komitee besteht aus ständigen und wechselnden Mitgliedern.

Zu den ständigen Mitgliedern gehören:

1. der katholische Pfarrer als Vorsitzender;

2. der katholische Kaplan als ständiger Rendant der Anstalt;

3. zwei Mitglieder des katholischen Kirchenvorstandes;

4. der städtische Bürgermeister;

5. der Arzt der Anstalt.

Zu den wechselnden Mitgliedern gehören:

1. ein evangelisches Mitglied der städtischen Armenverwaltung;

2. ein Mitglied der hiesigen israelitischen Gemeinde.

Die wechselnden Mitglieder werden von dem katholischen Kirchenvorstand auf ein Jahr gewählt und sind nach Ablauf dieser Frist wieder wählbar.


Anmerkung zu 1: Da die evangelischen Pfarrer zu der Armenverwaltung gehören, sind dieselben von der Wahl zu Mitgliedern des Komitees nicht ausgeschlossen.

Anmerkungen zu 2: Das israelitische Mitglied wird aus der Gemeinde gewählt, weil in derselben keine besondere Armenverwaltung besteht.

§ 6.

Das Komitee ist das ordentliche Organ des Kirchenvorstandes für die spezielle Ausübung des Aufsichtsrechts über das Krankenhaus nach Inhalt der erlassenen Reglements und Verträge und für die demselben übertragenen besonderen Geschäfte. Dasselbe ist nur dem Kirchenvorstand verantwortlich.

§ 7.

Ohne vorherige gutachterliche Äußerung des Komitees wird der Kirchenvorstand keine das Krankenhaus betreffende Administrativmaßregeln anordnen.

§ 8.

Der Vorsitzende des Komitees ist berechtigt, auf längere oder kürzere Zeit sich durch einen vom Kirchenvorstande zu bestimmendnen Vertreter ersetzen zu lassen.

Die monatlichen Versammlungen des Komitees zur Rechnungsabnahme über die Hausverwaltung und zur Erledigung der vorliegenden Geschäfte werden von dem Vorsitzenden berufen.

Alle Beschlüsse des Komitees erfolgen durch Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Gegenwart des Vorsitzenden und vier Mitglieder erforderlich.

§ 9.

Die Rechte und Pflichten der barmherzigen Schwestern, des Arztes, des Rendanten und der Dienstleute werden durch besondere Verträge festgesetzt.

§ 10.

Die Aufnahme in das Krankenhaus und die innere Dienstordnung desselben werden durch besondere Reglements festgesetzt.

§ 11.

Allen Seelsorgern ist zu den Kranken ihrer Konfession stets der freie Zutritt gestattet

§ 12.

Das Kassenamt wird von dem ersten Kaplan verwaltet. Derselbe ist zur einvierteljährlichen Rechnungslage verpflichtet und erhält Decharge vom Kirchenvorstand.

§ 13.

Bei Aufhebung der Anstalt soll das Vermögen derselben der hiesigen katholischen Gemeinde, wenn diese es annehmen will, als freies Eigentum zufallen.

Bellmann


Vorstehendes von dem Pfarrer Belman entworfenes Statut genehmigen nach reiflicher Prüfung der einzelnen Paragraphen sämtliche in der heutigen Versammlung anwesenden Mitglieder des Kirchenvorstandes durch Namensunterschrift.

Hamm, den 20. Oktober 1849.

Der katholische Kirchenvorstand:

Belman, Küsterarent, T.A. Engels, Keck, Greißing

Anmerkungen

  1. zitiert nach: Wilhelm Mellmann: Erinnerungsblätter zum 100 jährigen Jubiläum des St.-Marian-Hospitals in Hamm (Westf.). Hamm, o.J. (1949), S. 12-15