Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Hamm

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Der Landschaftsbeirat ist der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Hamm

Laut Landschaftsgesetz NRW ist in jeder kreisfreien Stadt und jedem Kreis von den Landschaftsbehörden ein Landschaftsbeirat einzurichten. Dieses aus ehrenamtlich arbeitenden Mitgliedern bestehende Gremium hat die Aufgabe, die Landschaftsbehörde in allen wichtigen Angelegenheiten, die die Behörde zu erledigen hat, zu beraten. Die Mitglieder werden von verschiedenen gesetzlich anerkannten Fachverbänden dem Rat der Stadt Hamm zur Wahl vorgeschlagen.

Vorschlagsberechtigt für 16 Landschaftsbeiratsmitglieder sind die Dachverbände der Landwirte (2 Vertreter), Waldbauern, Jäger, Angler, Gartenbauer, Imker, Sportler, Naturschutzverbände (8 Vertreter).

Im Landschaftsgesetz wird das folgendermaßen definiert:

"§ 11 Landschaftsgesetz: Beiräte

(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren Landschaftsbehörden Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

  1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,
  2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und
  3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde zu hören, bei der sie eingerichtet sind. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde richtet sich im übrigen nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes.

[...]

(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus

acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon

  • zwei Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und
  • zwei Vertretern/innen des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU),
  • drei Vertretern/innen der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU) und
  • einem/einer Vertreter/in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e.V. (SDW),


  • zwei Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
  • einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
  • einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
  • einem/einer Vertreter/in der nach § 52 Landesjagdgesetz anerkannten Landesvereinigung der Jäger,
  • einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
  • einem/einer Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. und
  • einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.

[...]

(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Landschaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden."


Erreichbarkeit

Der ehrenamtlich arbeitende Vorsitzende des Landschaftsbeirats ist über seine Dienstanschrift zu erreichen:

Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Hamm

Caldenhofer Weg 10

59065 Hamm

Auf direktem Weg ist der Vorsitzende zurzeit (Stand: 2008) über die Telefon-Nr. und/oder Homepage des Naturschutzbundes Hamm (NABU) erreichbar. Alle aus der Bevölkerung an ihn herangetragenen Fragen des Natur- und Umweltschutzes werden nach bestem Wissen beantwortet.


Beispiele für die Beratungstätigkeiten des Landschaftsbeirats

  • Aufstellung der Landschaftspläne mit Festlegung der Natur- und Landschaftsschutzgebiete
  • Befreiungen von Verboten, die in Natur- und Landschaftsschutzgebieten bestehen (das können geplante Baumaßnahmen oder Änderungen der landwirtschaftlichen Nutzungsformen sein, z. B. Umbruch von Grünland zu Ackerflächen)
  • Straßenbaumaßnahmen
  • Gewerbegebietsausweisungen
  • Gewässerveränderungen (Gewässerumlegungen aufgrund bergbaulicher Einwirkungen)
  • Personelle Vorschläge für die Bestellung der Landschaftswächter


Amtsdauer

Die Dauer der Tätigkeit des Landschaftsbeirats ist an die Legislaturperiode des Rates der Stadt Hamm gekoppelt. Nach der Kommunalwahl wird ein neuer Landschaftsbeirat gewählt. In der Zeit zwischen Kommunalwahl und konstituierender Sitzung des neuen Landschaftsbeirats bleibt der bisherige Vorsitzende im Amt und ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Jahr finden etwa fünf öffentliche Sitzungen statt (Zuhörerplätze werden vorgehalten).