Urkunde 1580 Februar 28

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Wappen der Familie von der Recke
Wappen der Familie Torck

Wennemar Torck zu Edinckhausen und Sander von der Reck zu Horne treffen am 28. Februar 1580 eine umfassende Heiratsvereinbarung.

Regest

Heiratsverabredung zwischen Wennemar Torck, des verstorbenen Godart Torck und der Gerdruit Ebersweins zu Edinckhausen ehelicher Sohn, und der Sander von der Reck, Eberhardtz von der Reck zu Horne und der Elsebe von Ulffte ehelicher Tochter.
1. Der Bräutigam bringt alle seine Güter in die Ehe ein.
2. Der Brautvater gibt seiner Tochter neben Kleidern und Kleinodien in die Ehe den großen Suithoff, das Gehölz Hasenkamp und den Kotten gen. die Vinsterstern, gelegen im Amt und Gericht Ham, Kirchspiel Vlirich. Der Bräutigan hat sich binnen zwei Monaten zu erklären, ob er diese Güter annehmen oder als Aussteuer 4000 Gulden haben will, die ihm sein Schwiegervater innerhalb Jahresfrist mit Zinsen in Reichs- oder "Konnings"-Taler zu zahlen hat. Nach erfolgtem Entscheid über die Aussteuer hat die braut auf ihr elterliches Erbe zu verzichten zu Behuf ihres Bruders Eberhartt, es sei denn, dieser stirbt erbenlos und ihr Vater erhält keine weiteren männlichen Erben mehr; in diesem Fall tritt sie zu gleichen Teilen mit ihren Schwestern vermöge der Märkischen Privilegien die Erbfolge an.
3. Stirbt der Bräutigam vor der Braut ohne Erben, bleibt diese in den Gütern sitzen, bis ihr die Mitgift, 2000 Gulden der Aussteuer, die Morgengabe, die Halbscheid aller beweglichen Güter und des ehelichen Zugewinns sowie etwa in der Ehe angeerbtes Gut ausgefolgt sind; dann hat sie den Sitz zu räumen, samt allen "breiff, siegeln, register, rollenn und dergleichen breifllichen urkunden."
4. Im umgekehrten Fall hat der Bräutigam Mitgift und Brautschatz bis auf 2000 Gulden zurückzugeben, ferner die Halbscheid wie unter 3.
5. Sind Kinder vorhanden und die Mutter überlebt, so bleiben ihr die Güter bis zur Mündigkeit der Kinder. Bei ihrem Abzug gebührt ihr eine standesgemäße Leibzucht und ein Leibzuchthaus binnen Hamme, Unna oder Werll. Kommt es über die Leibzucht zu keinem Vergleich, steht ihr - den "Sitz mit seiner bauwet" ungerechnet - ein Drittel der Güter samt der Morgengabe zu. Heiratet sie wieder, verbleibt ihr je ein Drittel des Brautschatzes und der beweglichen Güter sowie die Hälfte ihr angefallenen Erbguts; stirbt sie in dieser Ehe erbenlos vor dem zweiten Mann, hat dieser die Hälfte des von ihr mitgebrachten Gutes wieder auszufolgen.
6. Heiratet in umgekehrten Fall der Vater wieder, behält er sämtliches eingebrachtes Gut bis die Kinder zu ihren Jahren kommen. Im Todesfall erben die Kinder gemäß den Märkischen Privilegien. 7. Sterben die Kinder, fallen die Güter an die Seite zurück, woher sie gekommen sind. Der überlebende Ehegatte bleibt auf den Gütern sitzen und kann sie bis zu einem Wert von 6000 Gulden nutzen. 8. Als Morgengabe wird der Oisthoff binnen Werll samt Zubehör bestimmt.
Zeugen seitens des Bräutigams sind: Hermann von Pentlingk zu Hilbach, Raben von Thulen zur Brugken, Frantz Torck zu Edinckhaussen, Caspar Torck zu Nordherringen, Johan Krane, Everdt Everschwein, Bürgermeister zum Hamme, Joannes Anthonii, der geistlichen Jurisdiktion binnen Werl Prokurator. Seitens der Braut: ihr Vater Everdt von der Recke zu Horne, Johan von der Reck zur Marcke, Diderich von der Reck zum Koldenhoffe, Themman Voß zu Enniger, Diderich von der Reck zu Reck der Jüngere, Drost zu Unna, Philips Hane zu Werve, Jost von der Reck zu Heeßen, Henrich Potgießer, Dr. der Rechte. Die Urkunde wird zweifach ausgefertigt. Der Bräutigam, die Braut und deren Vater kündigen ihre Unterschriften an. Neben dem Bräutigam und dem Brautvater kündigen die beiderseitigen Zeugen mit Ausnahme von Jahn Krane, Joannes Anthonii und Jost von der Recke ihre Siegel an. [1]

Standort der Urkunde

Die Urkunde gehört zum Archiv Uentrop. Dieses Archiv (ca. 450 Urkunden (1353-1805); 26 lfm. Akten (15.-20. Jhdt.) - Familien von der Recke, von Harmen bzw. von Horne; Güter der von der Recke in Livland; Hausbücher (17. Jhdt.), Kopialbuch; Archivinventare; Güter Uentrop, Haaren, Mundloh und Niederhaus; Jurisdiktion Uentrop; Kirchen-, Schul- und Armensachen zu Uentrop, Dolberg und Flierich; Höfe und Kotten in den Kirchspielen Beckum, Dolberg, Flierich, Herringen, Heessen, Hilbeck, Lünern, Pelkum und Uentrop; Zehnt zu Lanstrop; Ländereien, u. a. Ahlen; Hude; Jagd; Fischerei; Lippeschleuse; Brüche zu Uentrop; Mühle zu Uentrop; Tagelöhnerverzeichnisse; Finanzen.) liegt als Archivdepositum im Archivamt des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe in Münster.

Bemerkungen

Die Urkunde ist hinsichtlich der Erwähnung des Hammer Bürgermeisters Evert Everschwein von besonderer Bedeutung. Er ist in diesem Jahr Amtsinhaber neben Andres Röddinghausen.

Anmerkungen

  1. vgl. Findbuch des Archivs Uentrop, LWL-Archivamt in Münster

Siehe auch